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Artikel 2 · BT-Drs. 19/13398 · S. 50

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesfernstraßengesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesfernstraßengesetzes)
Zu Nummer 1
§ 17e Absatz 1 FStrG legt fest, unter welchen Voraussetzungen das Bundesverwaltungsgericht erste und einzige
Gerichtsinstanz für sämtliche Streitigkeiten ist, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren
für Bundesfernstraßen betreffen. Diese Voraussetzungen werden um einen neuen Tatbestand ergänzt, nachdem
eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auch dann vorgesehen werden kann, wenn
Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die für die Verbesserung der Infrastruktur in den Braunkohleausstiegsre-
gionen von Bedeutung sind. Die Einführung der neuen Fallgruppe dient der Bewältigung des Strukturwandels in
den vom Braunkohleausstieg betroffenen Regionen.

Zu Nummer 2
In der Anlage sind die Vorhaben der Bundesfernstraßen enthalten, für die das Bundesverwaltungsgericht erste
und einzige Gerichtsinstanz für sämtliche Streitigkeiten ist, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmi-
gungsverfahren betreffen.
Sämtliche Vorhaben, die in der Anlage neu aufgenommen werden, erfüllen die Voraussetzungen des durch dieses
Gesetz neu eingefügten § 17e Absatz 1 Nummer 6 FStrG.

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Herkunft

BT-Drs. 19/13398, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 152.348–153.532 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 604399b40d7ae7c7….

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