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Artikel 1 · BT-Drs. 20/1737 · S. 10
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 (§ 9a Absatz 3 FStrG) Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Nach dem derzeitigen Wortlaut ermächtigt § 9a Absatz 1 Satz 1 FStrG die Bundesregierung nur bei Bundesautobahnen Planungsgebiete durch eine Rechtsverordnung festzule- gen, wenn das Bundes-Fernstraßenamt zuständige Planfeststellungsbehörde ist. Für die sonstigen Bundesstraßen in Bundesverwaltung, die der Bund auf Antrag eines Landes in Bundesverwaltung übernommen hat (Artikel 143e Absatz 2 i. V. m. Artikel 90 Absatz 4 Grundgesetz – GG) gilt dies aus verfassungsrechtlichen Gründen ebenfalls, da in diesem Fall die Auftragsverwaltung endet. Durch die Änderung soll dies einfachgesetzlich klargestellt wer- den. Hat ein Land hingegen einen Antrag nach Artikel 143e Absatz 3 GG und § 3 Absatz 3 Fernstraßen-Bundes- amt-Errichtungsgesetz gestellt und die Aufgabe der Planfeststellung und Plangenehmigung für den Bau und für die Änderung von Bundesautobahnen und von sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs behalten, bleibt es hin- gegen auch nach dem neuen Wortlaut bei der grundsätzlichen Zuständigkeit der Landesregierung für den Erlass einer Rechtsverordnung, da in diesen Fällen die Auftragsverwaltung fortbesteht. Zu Nummer 2 (§ 14 Absatz 6 FStrG) Der neu angefügte Absatz 6 enthält eine Sonderregelung zum Lärmschutz an einer ausgewiesenen Umleitungs- strecke, auf der der Verkehr und der damit von ihm ausgehende Lärm deutlich zunimmt. Die Verkehrszunahme muss durch die Vollsperrung der Hauptfahrbahn einer Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes verursacht werden. Die Sperrung einzelner Fahrstreifen wie auch von Auf- und Zufahrten von Bundesfernstraßen reichen im Rahmen des neu angefügten Absatz 6 nicht aus. Die Regelung erfasst nicht die Bundesfernstraßen in kommunaler Baulast. Gegenüber
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 15.822 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 20/1737, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 24.856–40.678 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert f35ad024ecbd97d6….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP