Gesetze / Bundesfernstraßengesetz

FStrG

§ 13b Ermächtigung zu Rechtsverordnungen

Stand: 31.07.2026

Bund3 Fassungen1 Entscheidung

Das Bundesministerium für Verkehr kann mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die

1.
der Umfang der Kosten nach den §§ 12 und 12a näher bestimmt wird;
2.
näher bestimmt wird, welche Teile der Kreuzungsanlage nach § 13 Abs. 1 und 2 zu der einen oder anderen Straße gehören;
3.
die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbeträgen nach § 13 Abs. 3 und nach § 13a Abs. 2 näher bestimmt sowie dazu ein Verfahren zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten festgelegt werden.
§ 13a § 14