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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 922
BGBl. 2022 I S. 922 · 4.103 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zehntes Gesetz
zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
(10. FStrÄndG)
Vom 19. Juni 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundesfernstraßengesetzes
Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206),
das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Sep-
tember 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 9a Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Bundesauto-
bahnen“ durch die Wörter „Bundesfernstraßen in
Bundesverwaltung“ ersetzt.
2. Dem § 14 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Der Eigentümer einer baulichen Anlage, die
an einer ausgewiesenen Umleitungsstrecke gelegen
ist, kann vom Träger der Straßenbaulast für die ge-
sperrte Bundesfernstraße in der Baulast des Bun-
des Ersatz der erbrachten notwendigen Aufwendun-
gen für Schallschutzmaßnahmen an der baulichen
Anlage auf Antrag verlangen, wenn durch die
Sperrung der Hauptfahrbahn der Bundesfernstraße
in der Baulast des Bundes
1. der vom Straßenverkehr auf der Umleitungs-
strecke ausgehende Lärm um mindestens
3 Dezibel (A) erhöht wird,
2. der Beurteilungspegel 64 Dezibel (A) am Tage
(6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) oder 54 Dezibel (A) in
der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreitet
und
3. eine Verkehrszunahme verursacht wird, die ab
Sperrung der Bundesfernstraße voraussichtlich
länger als zwei Jahre andauern wird.
Ein Anspruch besteht nicht, wenn die Lärm-
erhöhung insbesondere wegen der besonderen Art
der Nutzung der baulichen Anlage zumutbar ist oder
zugunsten des Betroffenen innerhalb eines an-
gemessenen Zeitraums nach der Sperrung sonstige
Lärmschutzmaßnahmen an der Umleitungsstrecke
umgesetzt werden. Wird die zu schützende Nutzung
nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist
nur der Immissionsgrenzwert für den jeweiligen
Zeitraum anzuwenden. Sofern nicht abweichend
geregelt, muss der Beurteilungspegel nach Satz 1
Nummer 2 durch den Träger der Straßenbaulast
für die Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes
nach den Vorgaben der nach § 43 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
erlassenen Verordnung berechnet werden. Die Be-
rechnung kann auf repräsentative Immissionsorte
entlang der betroffenen Umleitungsstrecke begrenzt
werden. Notwendig sind erbrachte Aufwendungen,
soweit durch sie die Vorgaben zum Umfang von
Schallschutzmaßnahmen in der nach § 43 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzge-
setzes erlassenen Verordnung eingehalten werden;
nicht notwendige Aufwendungen sind bauliche Ver-
besserungen an Wänden und Dächern sowie an
Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen. Im
Einzelfall kann das erforderliche Schalldämmmaß
ohne Berechnung der einzelnen Umfassungsbau-
teile anhand eines repräsentativen Gebäudes an
der Umleitungsstrecke festgelegt werden.“
3. In § 17b Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 werden die
Wörter „§ 3 Absatz 3 Sätze 7 bis 11“ durch die An-
gabe „§ 3 Absatz 4“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Juni 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Digitales und
Verkehr
Volker Wissing
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 922. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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