Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 922

BGBl. 2022 I S. 922 · 4.103 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2022, Seite 922 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 922
                                     Zehntes Gesetz
                       zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
                                     (10. FStrÄndG)
                                              Vom 19. Juni 2022

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                      Artikel 1
                  Änderung des
            Bundesfernstraßengesetzes

   Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206),

das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Sep-

tember 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. In § 9a Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Bundesauto-
   bahnen“ durch die Wörter „Bundesfernstraßen in
   Bundesverwaltung“ ersetzt.
2. Dem § 14 wird folgender Absatz 6 angefügt:

     „(6) Der Eigentümer einer baulichen Anlage, die

  an einer ausgewiesenen Umleitungsstrecke gelegen

  ist, kann vom Träger der Straßenbaulast für die ge-

  sperrte Bundesfernstraße in der Baulast des Bun-

  des Ersatz der erbrachten notwendigen Aufwendun-

  gen für Schallschutzmaßnahmen an der baulichen

  Anlage auf Antrag verlangen, wenn durch die

  Sperrung der Hauptfahrbahn der Bundesfernstraße

  in der Baulast des Bundes

  1. der vom Straßenverkehr auf der Umleitungs-
     strecke ausgehende Lärm um mindestens
     3 Dezibel (A) erhöht wird,
  2. der Beurteilungspegel 64 Dezibel (A) am Tage
     (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) oder 54 Dezibel (A) in
     der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreitet
     und
  3. eine Verkehrszunahme verursacht wird, die ab
     Sperrung der Bundesfernstraße voraussichtlich

     länger als zwei Jahre andauern wird.
  Ein Anspruch besteht nicht, wenn die Lärm-
  erhöhung insbesondere wegen der besonderen Art

  der Nutzung der baulichen Anlage zumutbar ist oder
  zugunsten des Betroffenen innerhalb eines an-
  gemessenen Zeitraums nach der Sperrung sonstige
  Lärmschutzmaßnahmen an der Umleitungsstrecke
  umgesetzt werden. Wird die zu schützende Nutzung
  nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist
  nur der Immissionsgrenzwert für den jeweiligen

  Zeitraum anzuwenden. Sofern nicht abweichend

  geregelt, muss der Beurteilungspegel nach Satz 1

  Nummer 2 durch den Träger der Straßenbaulast

  für die Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes

  nach den Vorgaben der nach § 43 Absatz 1 Satz 1
  Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
  erlassenen Verordnung berechnet werden. Die Be-
  rechnung kann auf repräsentative Immissionsorte
  entlang der betroffenen Umleitungsstrecke begrenzt
  werden. Notwendig sind erbrachte Aufwendungen,

  soweit durch sie die Vorgaben zum Umfang von

  Schallschutzmaßnahmen in der nach § 43 Absatz 1

  Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzge-

  setzes erlassenen Verordnung eingehalten werden;

  nicht notwendige Aufwendungen sind bauliche Ver-

  besserungen an Wänden und Dächern sowie an

  Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen. Im

  Einzelfall kann das erforderliche Schalldämmmaß

  ohne Berechnung der einzelnen Umfassungsbau-
  teile anhand eines repräsentativen Gebäudes an
  der Umleitungsstrecke festgelegt werden.“

3. In § 17b Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 werden die
   Wörter „§ 3 Absatz 3 Sätze 7 bis 11“ durch die An-
   gabe „§ 3 Absatz 4“ ersetzt.

                      Artikel 2

                    Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 19. Juni 2022
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                           Der Bundeskanzler
                                               Olaf Scholz
                                          Der Bundesminister
                                       für Digitales und
Verkehr
                                             Volker Wissing

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 922. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 29c87562b52e59b5….