§ 4
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 115
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 24.01.2020 – L 8 R 3896/19Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 17.11.2016 – L 7 R 2582/15Zitiert von 1
- LSG Hessen, 17.06.2016 – L 5 R 314/12Zitiert von 1
- LSG Hessen, 17.06.2016 – L 5 R 497/12Zitiert von 2
- LSG Saarland, 14.10.2005 – L 7 RJ 98/03
- LSG Hessen, 25.08.2015 – L 3 U 119/10
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 24.07.2025 – L 10 R 2973/23
- LSG Baden-Württemberg, 24.10.2023 – L 11 R 1702/21Zitiert von 1
- LSG NRW, 23.08.2023 – L 3 R 501/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 FRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FRG/4#abs-1 (1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FRG/4#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FRG/4#abs-3 (3) Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.