§ 3
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 3 FRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BSG, 04.06.1998 – B 12 KR 12/97 RZitiert von 1
- BSG, 14.07.1999 – B 13 RJ 71/98 RGesetzliche Rentenversicherung: Voraussetzungen der Anerkennung von Arbeitsleistungen während eines Ghettoaufenthalts als fiktive Beitragszeiten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- LSG NRW, 23.11.2001 – L 13 RJ 54/01
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FRG/3#abs-1 (1) Als deutsche Versicherungsträger im Sinne dieses Gesetzes sind alle Versicherungsträger anzusehen, die ihren Sitz innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland haben oder hatten oder außerhalb dieses Gebiets die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FRG/3#abs-2 (2) Als Bundesrecht im Sinne dieses Gesetzes gilt das bis 31. Dezember 1991 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) geltende Recht und ab 1. Januar 1992 das Recht der Bundesrepublik Deutschland.