Gesetze / Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung
WGSVG§ 3 Glaubhaftmachung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WGSVG/3#abs-1 (1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WGSVG/3#abs-2 (2) Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
Wird zitiert von 83 Entscheidungen zu § 3 WGSVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 15.12.2003 – L 3 RJ 33/00Zitiert von 4
- BSG, 14.12.2006 – B 4 R 29/06 RZRBG: Voraussetzungen der Anerkennung von Ghetto-Beitragszeiten; Anforderungen an das Vorliegen einer Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss gegen Entgelt Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 133
- LSG NRW, 07.05.2007 – L 3 R 165/06Zitiert von 2
- LSG NRW, 07.05.2007 – L 3 R 240/06
- SG Düsseldorf, 30.04.2007 – S 11 R 195/05
- LSG NRW, 03.11.2006 – L 4 R 71/06
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.02.2020 – L 22 R 184/18
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2019 – L 22 R 981/15
- SG Berlin, 15.05.2019 – S 11 R 198/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 WGSVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.