§ 15
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 302
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 22.06.2010 – L 13 R 5984/08Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 06.04.2006 – L 6 R 3053/05
- BSG, 22.02.2024 – B 5 R 7/22 RFremdrentenrecht - Unterbrechung einer Beschäftigung eines Kolchosemitglieds durch Arbeitsunfähigkeit - durchgehende Beitragsentrichtung - keine Ermittlung von Entgeltpunkten nach dem FRGZitiert von 1
- BSG, 07.10.2004 – B 13 RJ 59/03 RGesetzliche Rentenversicherung: Keine Anrechnung einer Ghettobeschäftigung als Beitragszeit bei Entlohnung lediglich durch Verpflegung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 164
- BSG, 12.02.2009 – B 5 R 39/06 RFremdrentenrecht: Anforderungen an die Gleichstellung von LPG-Beitragszeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- BSG, 12.02.2009 – B 5 R 40/08 RZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 03.03.2026 – L 9 R 3691/25
- LSG NRW, 08.10.2025 – L 3 R 306/25
- LSG Baden-Württemberg, 24.07.2025 – L 10 R 2973/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 FRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FRG/15#abs-1 (1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FRG/15#abs-2 (2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FRG/15#abs-3 (3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,