§ 17a
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 124
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 14.12.2006 – B 4 RA 52/05 RZitiert von 3
- BSG, 25.11.1999 – B 13 RJ 63/98 RZitiert von 5
- BSG, 22.03.2001 – B 12 RA 7/00 RZitiert von 2
- BSG, 22.03.2001 – B 12 RA 5/00 RZitiert von 3
- BSG, 29.06.2000 – B 4 RA 47/99 RZitiert von 2
- BSG, 20.10.2004 – B 5 RJ 27/03 RZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.09.2017 – L 16 R 483/16
- LSG NRW, 07.11.2016 – L 3 R 39/16Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.01.2014 – L 16 R 1039/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17a FRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die für die gesetzliche Rentenversicherung maßgebenden Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auch auf
a)
Personen, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem der nationalsozialistische Einflußbereich sich auf ihr jeweiliges Heimatgebiet erstreckt hat,und die Vertreibungsgebiete nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes verlassen haben,
1.
dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben,
2.
das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatten oder im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben und
3.
sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten
b)
Hinterbliebene der in Buchstabe a genannten Personen bezüglich der Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene.