§ 5
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 23.05.2014 – L 4 U 208/13
- LSG NRW, 11.11.1998 – L 10 V 39/97
- BVerfG, 24.07.1962 – 2 BvL 15/61, 2 BvL 16/61§ 9 Absatz 1 des Fremdrentengesetzes (i. d. F. vom 25. Februar 1960, BGBl. I S. 93) ist mit dem Grundgesetz vereinbar (Territorialitätsprinzip; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14). - Art. 120 Abs. 1 GG regelt ausschließlich die finanzwirtschaftlichen Beziehungen zwischen Bund und LändernZitiert von 7
- LSG Hamburg, 12.10.2022 – L 2 U 52/20
- LSG Schleswig, 25.10.2017 – L 8 U 33/14
- BSG, 16.11.2000 – B 4 RA 3/00 RFremdrentenrecht: Verfassungswidrigkeit der pauschalen Kürzung der Entgeltpunkte für nach dem FRG gleichgestellte Beitragszeiten; Vorlage an das BVerfG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 FRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FRG/5#abs-1 (1) Nach den für die gesetzliche Unfallversicherung maßgebenden bundesrechtlichen Vorschriften wird auch entschädigt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FRG/5#abs-2 (2) Unfälle, gegen die der Verletzte an dem für das anzuwendende Recht maßgeblichen Ort (§ 7) nicht versichert gewesen wäre, gelten nicht als Arbeitsunfälle im Sinne des Absatzes 1, es sei denn, der Verletzte hätte sich an diesem Ort gegen Unfälle dieser Art freiwillig versichern können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FRG/5#abs-3 (3) Auf Berufskrankheiten sind Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Als Zeitpunkt des Unfalls gilt der letzte Tag, an dem der Versicherte in einem Unternehmen Arbeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet sind, die Berufskrankheit zu verursachen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FRG/5#abs-4 (4) Die Leistungen für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, auf die Absatz 1 Nr. 1 anzuwenden ist, sind auch Personen zu gewähren, die nicht zu dem Personenkreis des § 1 Buchstaben a bis d gehören. Dies gilt auch für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, auf die Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a anzuwenden ist, wenn die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit entstandenen Verpflichtungen nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze auf einen deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übergegangen sind.