Gesetze / Finanz- und Personalstatistikgesetz
FPStatG§ 11 Auskunftspflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für alle Statistiken nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu den Merkmalen nach § 10 Nr. 2 sind freiwillig. Die Daten sollen nach Vorgaben der statistischen Ämter elektronisch übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auskunftspflichtig sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Erhebungsmerkmale nach § 9 gilt Absatz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/11?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die Erhebung nach § 9a Absatz 5 sind auskunftspflichtig
Änderungsverlauf
-
03.06.2021 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1401)
BGBl. 2021 I S. 1401
-
22.05.2013 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I 1312)
BGBl. 2013 I S. 1312
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.