Gesetze / Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz
WStBG§ 9a Vorgaben für Stabilisierungsmaßnahmen bei als GmbH verfassten Unternehmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FMStBG/9a?asof=2020-04-05#abs-1 (1) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung über die in den §§ 7 und 7b bezeichneten Refinanzierungsmaßnahmen bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen. Abweichende Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag sind unbeachtlich. Dies gilt auch für den Ausschluss des Bezugsrechts. Für die Eintragung dieser Beschlüsse ins Handelsregister gelten § 7c Satz 1 und 2 und § 7 Absatz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FMStBG/9a?asof=2020-04-05#abs-2 (2) Entsprechend § 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Vereins-, Genossenschafts- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie können Beschlüsse nach § 48 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung auch durch schriftliche Abgabe der Stimmen gefasst werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FMStBG/9a?asof=2020-04-05#abs-3 (3) Mit Gesellschafterbeschluss, der einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmen bedarf, können Gesellschafter aus der Gesellschaft gegen Abfindung ausgeschlossen werden, wenn dies für den Erfolg der Stabilisierungsmaßnahme notwendig ist. Die Untergrenze der Abfindung bemisst sich anhand eines durch Sachverständigengutachten ermittelten Unternehmenswertes. Der Ausschluss wird mit Beschlussfassung wirksam.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FMStBG/9a?asof=2020-04-05#abs-4 (4) Die §§ 7e, 7f und 8 gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
-
10.07.2020 Ausfertigung
§ 9a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1633)
BGBl. 2020 I S. 1633
-
27.03.2020 Ausfertigung
§ 9a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I 543)
BGBl. 2020 I S. 543
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.