Gesetze / Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz
WStBG§ 5 Ausgestaltung der Aktien
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FMStBG/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Vorstand entscheidet über den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe. Der Vorstand kann insbesondere bestimmen, dass die neuen Aktien mit einem Gewinnvorzug und bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens mit einem Vorrang ausgestattet sind. Er kann insbesondere auch Vorzugsaktien ohne Stimmrecht ausgeben, bei denen der Vorzug nicht nachzahlbar ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FMStBG/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Entscheidung des Vorstands bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FMStBG/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein Ausgabebetrag, der dem Börsenkurs entspricht, ist in jedem Falle angemessen. Unbeschadet dessen kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates entscheiden, dass der Ausgabebetrag den Börsenpreis der Aktien unterschreitet. § 9 des Aktiengesetzes gilt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FMStBG/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Eine Vorauszahlung der Einlage durch den Finanzmarktstabilisierungsfonds (Fonds) befreit diesen von seiner Einlagepflicht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FMStBG/5?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Soweit die an den Fonds ausgegebenen Aktien mit einem Gewinnvorzug oder einem Vorrang bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens ausgestattet sind, verlieren sie diesen bei der Übertragung an einen Dritten. Der Fonds kann bestimmen, dass die an ihn ausgegebenen Vorzugsaktien bei der Übertragung an einen Dritten in stimmberechtigte Stammaktien umgewandelt werden.
Änderungsverlauf
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 5 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1633)
BGBl. 2020 I S. 1633
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27.03.2020 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I 543)
BGBl. 2020 I S. 543
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24.02.2012 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 206)
BGBl. 2012 I S. 206
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