eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
6.
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
7.
entgegen § 8 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, Kontakt mit dem Kontoinhaber nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt oder eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig überprüft,
entgegen § 13 Absatz 2 oder 4 oder § 21 Absatz 2 Satz 1 eine Selbstauskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beschafft oder die Plausibilität dieser Selbstauskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bestätigt,
entgegen § 13 Absatz 2a Satz 6 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 3 den Kontoinhaber nicht in jedem meldepflichtigen Staat, für den ein Indiz identifiziert wird, als steuerlich ansässige Person betrachtet,
13.
entgegen § 13 Absatz 2a Satz 6 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Selbstauskunft oder einen dort genannten Beleg nicht oder nicht rechtzeitig zu beschaffen versucht,
entgegen § 13 Absatz 2a Satz 6 in Verbindung mit § 12 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Selbstauskunft oder einen dort genannten Beleg nicht oder nicht rechtzeitig beschafft,
17.
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 eine Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abschließt,
18.
entgegen § 16 Absatz 2 ein Überprüfungsverfahren nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
19.
entgegen § 16 Absatz 2a Satz 6 in Verbindung mit § 14 Absatz 5 ein Überprüfungsverfahren nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder
20.
entgegen § 17 Absatz 1 sich auf eine Selbstauskunft oder einen Beleg verlässt.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/FKAustG/28#abs-1a(1a) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 6 bis 20 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FKAustG/28#abs-3(3) Das Bundeszentralamt für Steuern informiert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über gegen Finanzinstitute festgesetzte Geldbußen, wenn es gegen dasselbe Finanzinstitut zuvor schon einmal eine Geldbuße nach diesem Gesetz festgesetzt hatte. § 30 der Abgabenordnung steht der Information nicht entgegen.