Gesetze / Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz
FKAustG§ 28 Bußgeldvorschriften
Stand: 30.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FKAustG/28#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/FKAustG/28#abs-1a (1a) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 6 bis 20 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FKAustG/28#abs-2 (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundeszentralamt für Steuern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FKAustG/28#abs-3 (3) Das Bundeszentralamt für Steuern informiert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über gegen Finanzinstitute festgesetzte Geldbußen, wenn es gegen dasselbe Finanzinstitut zuvor schon einmal eine Geldbuße nach diesem Gesetz festgesetzt hatte. § 30 der Abgabenordnung steht der Information nicht entgegen.
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 28 eingefügt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 28 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2056)
BGBl. 2021 I S. 2056
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.