Gesetze / Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz

FKAustG

§ 28 Bußgeldvorschriften

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FKAustG/28?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FKAustG/28?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundeszentralamt für Steuern.

§ 25 § 27