Gesetze / Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz
FKAustG§ 14 Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von Rechtsträgern
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FKAustG/14#abs-1 (1) Die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den bestehenden Konten von Rechtsträgern richtet sich nach den folgenden Absätzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FKAustG/14#abs-2 (2) Für nicht überprüfungs-, identifizierungs- oder meldepflichtige Konten von Rechtsträgern gilt:
Sofern sich das meldende Finanzinstitut nicht entweder für alle bestehenden Konten von Rechtsträgern oder jeweils für eine eindeutig identifizierte Gruppe dieser Konten anderweitig entscheidet, muss ein bestehendes Konto von Rechtsträgern, das zum 31. Dezember 2015 einen Gesamtkontosaldo oder Gesamtkontowert von höchstens 250 000 US-Dollar aufweist, nicht als meldepflichtiges Konto überprüft, identifiziert oder gemeldet werden, bis der Gesamtkontosaldo oder der Gesamtkontowert zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs diesen Betrag übersteigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FKAustG/14#abs-3 (3) Für überprüfungspflichtige Konten von Rechtsträgern gilt:
Ein bestehendes Konto von Rechtsträgern mit einem Gesamtkontosaldo oder Gesamtkontowert von mehr als 250 000 US-Dollar zum 31. Dezember 2015 und ein bestehendes Konto von Rechtsträgern, dessen Gesamtkontosaldo oder Gesamtkontowert am 31. Dezember 2015 diesen Betrag nicht übersteigt, zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs jedoch diesen Betrag übersteigt, muss nach dem in Absatz 5 festgelegten Verfahren überprüft werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FKAustG/14#abs-4 (4) Für meldepflichtige Konten von Rechtsträgern gilt:
Von den in Absatz 3 beschriebenen bestehenden Konten von Rechtsträgern gelten nur diejenigen Konten als meldepflichtige Konten, die von einem oder von mehreren Rechtsträgern gehalten werden, die meldepflichtige Personen sind, oder von passiven NFEs mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FKAustG/14#abs-5 (5) Bei den in Absatz 3 beschriebenen bestehenden Konten von Rechtsträgern muss ein meldendes Finanzinstitut die folgenden Überprüfungsverfahren durchführen, um festzustellen, ob eine meldepflichtige Person oder mehrere meldepflichtige Personen oder passive NFEs mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind, Inhaber des Kontos ist oder sind: