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Artikel 7 · BT-Drs. 19/28901 · S. 29
Zu Artikel 7 (Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes)
Zu Artikel 7 (Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes) Durch Artikel 7 wird das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) geändert. Meldende Finanzin stitute haben nach dem FKAustG Sorgfaltspflichten zu beachten, die zum Ziel haben, die Identität und die steu erliche Ansässigkeit der Inhaber der von ihnen geführten Finanzkonten zu ermitteln. Dadurch wird sichergestellt, dass Informationen zu meldepflichtigen Finanzkonten vollständig an die Steuerbehörden derjenigen Staaten und Gebiete übermittelt werden können, in denen die Angaben für die Besteuerung jeweils erheblich sind. Die Sorg faltspflichten nach dem FKAustG sehen typischerweise die Beschaffung von Selbstauskünften und anderen Be legen bei den Kontoinhabern vor. Personen, die durch unvollständige oder unrichtige Angaben, insbesondere be treffend die Steueransässigkeit, die Meldung eines an sich meldepflichtigen Finanzkontos unterdrücken bzw. eine unzutreffende Meldung veranlassen, verletzen zwar regelmäßig zivilrechtliche Nebenpflichten im Verhältnis zu dem kontoführenden Finanzinstitut. Die Übermittlung von Finanzkonteninformationen an Staaten und Gebiete in Übereinstimmung mit den Vorgaben des gemeinsamen Meldestandards liegt indes in erster Linie im öffentlichen Interesse sowohl der am gemeinsamen Finanzkontenaustausch teilnehmenden ausländischen Staaten und Gebiete, als auch, im Lichte der Gegenseitigkeit des zwischenstaatlichen Informationsaustausches, der Bundesrepublik Drucksache 19/28901 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutschland, die ihrerseits zur Sicherstellung einer gleichmäßigen und gesetzlichen Besteuerung auf die Über mittlung zutreffender und vollständiger Daten aus dem Ausland baut. Zu Nummer 1 Inhaltsü
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.237 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/28901, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 88.399–93.636 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert b3bfd52057a719f0….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP