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Artikel 7 · BT-Drs. 19/28901 · S. 29

Zu Artikel 7 (Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes)

Zu Artikel 7 (Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes)
Durch Artikel 7 wird das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) geändert. Meldende Finanzin­
stitute haben nach dem FKAustG Sorgfaltspflichten zu beachten, die zum Ziel haben, die Identität und die steu­
erliche Ansässigkeit der Inhaber der von ihnen geführten Finanzkonten zu ermitteln. Dadurch wird sichergestellt,
dass Informationen zu meldepflichtigen Finanzkonten vollständig an die Steuerbehörden derjenigen Staaten und
Gebiete übermittelt werden können, in denen die Angaben für die Besteuerung jeweils erheblich sind. Die Sorg­
faltspflichten nach dem FKAustG sehen typischerweise die Beschaffung von Selbstauskünften und anderen Be­
legen bei den Kontoinhabern vor. Personen, die durch unvollständige oder unrichtige Angaben, insbesondere be­
treffend die Steueransässigkeit, die Meldung eines an sich meldepflichtigen Finanzkontos unterdrücken bzw. eine
unzutreffende Meldung veranlassen, verletzen zwar regelmäßig zivilrechtliche Nebenpflichten im Verhältnis zu
dem kontoführenden Finanzinstitut. Die Übermittlung von Finanzkonteninformationen an Staaten und Gebiete in
Übereinstimmung mit den Vorgaben des gemeinsamen Meldestandards liegt indes in erster Linie im öffentlichen
Interesse sowohl der am gemeinsamen Finanzkontenaustausch teilnehmenden ausländischen Staaten und Gebiete,
als auch, im Lichte der Gegenseitigkeit des zwischenstaatlichen Informationsaustausches, der Bundesrepublik
Drucksache 19/28901                                  – 30 –              Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode


Deutschland, die ihrerseits zur Sicherstellung einer gleichmäßigen und gesetzlichen Besteuerung auf die Über­
mittlung zutreffender und vollständiger Daten aus dem Ausland baut.

Zu Nummer 1
Inhaltsü

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.237 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/28901, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 88.399–93.636 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert b3bfd52057a719f0….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP