Gesetze / Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz
FKAustG§ 11 Konten von geringerem Wert
Stand: 10.12.2024
Wird zitiert von 1
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- BFH, 23.01.2024 – IX R 36/21Automatischer Finanzkonten-Informationsaustausch verstößt nicht gegen GrundrechteZitiert von 4
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FKAustG/11#abs-1 (1) Für Konten von geringerem Wert gilt:
Werden bei der elektronischen Suche keine Indizien im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 festgestellt, sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden können oder das Konto zu einem Konto von hohem Wert wird. Werden bei der elektronischen Suche Indizien im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis e festgestellt oder tritt eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden können, muss das meldende Finanzinstitut den Kontoinhaber als steuerlich ansässige Person in jedem meldepflichtigen Staat im Sinne des § 1 Absatz 1, für den ein Indiz identifiziert wird, betrachten, es sei denn, das meldende Finanzinstitut entscheidet sich für die Anwendung des Absatzes 3 und eine der dort genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FKAustG/11#abs-2 (2) Werden bei der elektronischen Suche nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift und keine andere Anschrift und keine der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis e aufgeführten Indizien für den Kontoinhaber festgestellt, muss das meldende Finanzinstitut in der jeweils geeignetsten Reihenfolge die in § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beschriebene Suche in Papierunterlagen anwenden oder versuchen, vom Kontoinhaber eine Selbstauskunft oder Belege zu beschaffen, um die steuerliche Ansässigkeit oder steuerlichen Ansässigkeiten des Kontoinhabers festzustellen. Wird bei der Suche in Papierunterlagen kein Indiz festgestellt und ist der Versuch, eine Selbstauskunft oder Belege zu beschaffen, erfolglos, muss das meldende Finanzinstitut dem Bundeszentralamt für Steuern das Konto als nicht dokumentiertes Konto melden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FKAustG/11#abs-3 (3) Ungeachtet der Feststellung von Indizien nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 muss ein meldendes Finanzinstitut einen Kontoinhaber in den folgenden Fällen nicht als in einem meldepflichtigen Staat im Sinne des § 1 Absatz 1 ansässige Person betrachten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FKAustG/11#abs-4 (4) Die Überprüfung von bestehenden Konten von geringerem Wert natürlicher Personen muss vom meldenden Finanzinstitut bis zum 31. Dezember 2017 abgeschlossen sein. Hat das meldende Finanzinstitut die Überprüfung nicht bis zum 6. Dezember 2024 abgeschlossen, ist es verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2025 nachzuholen.