Gesetze / Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz

FKAustG

§ 28 Bußgeldvorschriften

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FKAustG/28?asof=2021-07-07#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 3a Absatz 2 eine Selbstauskunft oder einen Beleg nicht richtig oder nicht vollständig erteilt;
2.
entgegen § 3a Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht; oder
3.
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/FKAustG/28?asof=2021-07-07#abs-1a (1a) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FKAustG/28?asof=2021-07-07#abs-2 (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundeszentralamt für Steuern.

§ 26 § 28