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HG

§ 89 Zusammenarbeit im Redlichkeits- und Integritätsverfahren; Täter-Opfer-Ausgleich

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG/89#abs-1 (1) Hinsichtlich der Zusammenarbeit im Redlichkeits- und Integritätsverfahren gilt § 102 Absatz 3. Hat die zuständige Stelle nach § 88 Absatz 1 Satz 1 ihre Befugnis zur Durchführung eines Redlichkeits- oder eines Integritätsverfahrens sowie zur Verhängung einer Redlichkeits- oder einer Integritätsmaßnahme auf der Grundlage des § 102 Absatz 3 übertragen, sind die bis zur Übertragung getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht bindend, können aber ohne nochmalige Prüfung dem weiteren Verfahren zugrunde gelegt werden. Das Gleiche gilt für die nach der Übernahme getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Stelle, an die übertragen wurde, wenn die zuständige Stelle die Übertragung widerruft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG/89#abs-2 (2) Die nach § 88 Absatz 1 Satz 1 zuständige Stelle kann sich zur Durchführung des Redlichkeits- oder des Integritätsverfahrens ergänzender Hilfe geeigneter Stellen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes bedienen und diesen die zur ergänzenden Hilfe erforderlichen Daten übermitteln. Die beauftragte Stelle darf die Daten, die ihr im Rahmen der ergänzenden Hilfe bekannt werden, nur für diesen Zweck verarbeiten. § 91a Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 bis 7 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG/89#abs-3 (3) Die für die Durchführung des Integritätsverfahrens zuständige Stelle ist berechtigt, in jedem Stadium des Verfahrens Möglichkeiten zu prüfen, einen Ausgleich zwischen der beschuldigten Person und der verletzten Person zu erreichen. Hinsichtlich der Durchführung dieses Ausgleichs gilt § 155b der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist, entsprechend.

§ 88 § 90