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§ 87 Anwendungsbereich, Integritätsverstöße und Integritätsmaßnahmen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG/87#abs-1 (1) Verletzt ein Mitglied der Hochschule eine dienstrechtliche Pflicht und stellt diese Pflichtverletzung nicht ausschließlich einen Redlichkeitsverstoß nach § 86 Absatz 1 dar, so finden hierauf Anwendung,

1. wenn das Mitglied in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Hochschule steht, vorbehaltlich der Nummer 3 die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen und nicht die Bestimmungen der Absätze 2 bis 7,

2. wenn das Mitglied in einem Beamtenverhältnis zur Hochschule steht, vorbehaltlich der Nummer 3 die allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und nicht die Bestimmungen der Absätze 2 bis 7,

3. wenn das Mitglied eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer der Hochschule ist, unbeschadet der allgemeinen arbeits- oder beamtenrechtlichen Bestimmungen die Bestimmungen der Absätze 2 bis 7.

Die §§ 98 bis 100 bleiben unberührt. Für Studierende gilt vorbehaltlich der Sätze 1 und 2 der § 51a.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG/87#abs-2 (2) Eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer begeht einen Integritätsverstoß, wenn sie oder er schuldhaft eine ihr oder ihm obliegende dienstrechtliche Pflicht verletzt und diese Pflichtverletzung nicht ausschließlich einen Redlichkeitsverstoß nach § 86 Absatz 1 darstellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG/87#abs-3 (3) Gegen die Person, welche einen Integritätsverstoß begangen hat (Maßnahmenadressat), soll eine Integritätsmaßnahme verhängt werden. Integritätsmaßnahmen sind:

1. unbeschadet der §§ 98 und 100 und des Hausrechts Weisungen betreffend

a) das vollständige oder teilweise Verbot des Betretens einzelner oder sämtlicher Liegenschaften der Hochschule zur Wahrnehmung einzelner oder sämtlicher Dienstaufgaben oder

b) das Gebot, die dem Maßnahmenadressaten obliegende Lehre ganz oder teilweise mittels Videokonferenztechnik oder eines anderen technischen Instruments ausschließlich online zu erbringen,

2. Gebote oder Verbote betreffend den Kontakt zu anderen Hochschulmitgliedern oder -angehörigen,

3. der Entzug der Weisungsbefugnis gegenüber Beschäftigten,

4. der vollständige oder teilweise Entzug der Lehr- und Prüfungsbefugnis,

5. der vollständige oder teilweise Widerruf der Zusagen über die nach § 37 Absatz 3 oder in sonstiger Weise gewährte Ausstattung,

6. der Ausspruch, für die Dauer von zwei bis fünf Jahren

a) die Fähigkeit zu verlieren, Funktionen in der Selbstverwaltung der Hochschule zu bekleiden und solche Funktionen durch Wahlen zu erlangen, sowie

b) das Recht zu verlieren, in der Hochschule zu wählen oder zu stimmen.

Mit dem Verlust der Fähigkeit nach Satz 2 Nummer 6 Buchstabe a verliert der Maßnahmenadressat zugleich sämtliche Funktionen, die er in der Selbstverwaltung innehat. Satz 3 findet auf hauptberufliche Rektoratsmitglieder sowie auf die Dekanin oder den Dekan, die oder der hauptberuflich tätig ist, keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HG/87#abs-4 (4) Die Entscheidung über die Verhängung der einzelnen Integritätsmaßnahme, auch hinsichtlich ihrer Dauer, ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen durch Integritätsverfügung. Für die Ausübung des Ermessens gilt § 13 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Landesdisziplinargesetzes entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HG/87#abs-5 (5) Ist eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer nach den dienstrechtlichen Bestimmungen beurlaubt oder an eine andere Stelle abgeordnet, bleiben ihre oder seine Pflichten, die einen Integritätsverstoß nach Absatz 2 begründen können, in der Hochschule bestehen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HG/87#abs-6 (6) Wird ein Integritätsverstoß durch eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer in der Funktion als Mitglied oder Angehöriger des Promotionskollegs für angewandte Forschung der Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Nordrhein-Westfalen begangen, so gilt dieser als in ihrer oder seiner Funktion als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer der jeweiligen Hochschule begangen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HG/87#abs-7 (7) Sind seit der Vollendung des Integritätsverstoßes mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Integritätsmaßnahme nicht mehr verhängt werden. § 88 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/HG/87#abs-8 (8) Für den Fall, dass die verletzte Person eine Doktorandin oder ein Doktorand ist, trifft die Universität oder das Promotionskolleg für angewandte Forschung der Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Nordrhein-Westfalen angemessene Vorkehrungen, dass das Promotionsvorhaben durch die Einleitung des Integritäts- und des Disziplinarverfahrens nicht gefährdet wird.

§ 86 § 88