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HG

§ 90 Rechte der verletzten Person

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG/90#abs-1 (1) Verletzte Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige Person, die durch den Integritätsverstoß, seine Begehung unterstellt oder rechtskräftig festgestellt, im Sinne des § 84 Absatz 1 Satz 3 beeinträchtigt worden ist. Sie hat nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 im Integritätsverfahren die nachfolgenden Informations-, Schutz-, Beistands- und verfahrensbegleitenden Rechte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG/90#abs-2 (2) Die verletzte Person hat folgende Informationsrechte:

1. das Recht, dass ihr gegenüber auf Antrag der Gang des weiteren Verfahrens, insbesondere dessen sie unmittelbar betreffenden Schritte, erläutert wird,

2. das Recht, dass ihr gegenüber der Eingang der Integritätsanzeige nach Maßgabe des § 88 Absatz 2 Satz 3 bis 5 bestätigt wird,

3. das Recht auf Mitteilung, dass eine das Integritätsverfahren einleitende Verfügung erlassen worden ist,

4. das Recht auf Auskunft über den Verfahrensstand des Integritätsverfahrens,

5. das Recht zur möglichst frühzeitigen Unterrichtung

a) über ihre Befugnisse im Integritätsverfahren nach diesem Absatz sowie den Absätzen 3 bis 5, insbesondere die Beistandsrechte nach Absatz 4, sowie

b) über die Erstattung ihrer Kosten und Auslagen nach § 91,

6. das Recht, Kenntnis von Rubrum und Tenor der das Integritätsverfahren abschließenden Verfügung zu erhalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG/90#abs-3 (3) Die verletzte Person hat folgende Schutzrechte:

1. das Recht, dass Vernehmungen und sonstige Untersuchungshandlungen im Integritäts­verfahren stets unter Berücksichtigung ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit durchzuführen sind,

2. das Recht auf Aussageverweigerung entsprechend § 25 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Landesdisziplinargesetzes einschließlich des Auskunftsverweigerungsrechts bezüglich Fragen, die den Inhalt der mit ihrem Beistand nach Absatz 4 geführten Beratungsgespräche betreffen,

3. das Recht auf Beschränkung von Angaben; für dieses Recht gilt § 68 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe, dass eine andere ladungsfähige Anschrift im Sinne dieser Vorschrift auch die Anschrift der Hochschule ist, sowie § 68 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 der Strafprozeßordnung entsprechend, sowie

4. das Recht auf Beschränkung des Fragerechts aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes; für dieses Recht gilt § 68a der Strafprozeßordnung entsprechend.

Die zuständige Stelle kann die verletzte Person getrennt von der beschuldigten Person vernehmen, wenn im Falle der Vernehmung in Gegenwart der beschuldigten Person die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl der verletzten Person besteht und diese Gefahr nicht in anderer Weise abgewendet werden kann.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HG/90#abs-4 (4) Die verletzte Person hat folgende Beistandsrechte:

1. das Recht, sich eines anwaltlichen Beistands zu bedienen, auch soweit sie als Zeuge vernommen wird, oder sich durch einen solchen vertreten zu lassen sowie

2. das Recht auf den Beistand einer Person ihres Vertrauens, es sei denn, dass dies den Untersuchungszweck gefährden könnte.

Der verletzten Person wird auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter anwaltlicher Beistand ihrer Wahl beigeordnet, wenn die beschuldigte Person durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Findet die verletzte Person keinen zur Vertretung bereiten anwaltlichen Beistand, ordnet die zuständige Stelle ihr auf Antrag einen anwaltlichen Beistand bei. Die Anwesenheit des anwaltlichen Beistands nach Satz 1 Nummer 1 bei der Vernehmung der verletzten Person ist zu gestatten, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass seine Anwesenheit die geordnete Beweiserhebung nicht nur unwesentlich beeinträchtigen würde.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HG/90#abs-5 (5) Die verletzte Person hat folgende verfahrensbegleitenden Rechte:

1. das Recht, eine Beweiserhebung anzuregen,

2. das Recht, dass der von ihr beauftragte anwaltliche Beistand für sie die Akten des Integritätsverfahrens einsehen sowie Beweisstücke besichtigen darf,

3. das Recht, an die beschuldigte Person bei deren Vernehmung Fragen zu stellen,

4. das Recht, nach jeder Beweiserhebung die Gelegenheit zu erhalten, sich dazu zu erklären.

Die Rechte nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 bestehen nicht, wenn der Zweck der Ermittlungen gefährdet würde.

§ 89 § 91