Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulgesetz
HG§ 95 Bürokratieabbau durch Zusammenarbeit im Disziplinarverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG/95#abs-1 (1) Hinsichtlich der Zusammenarbeit der dienstvorgesetzten Stelle im Disziplinarverfahren mit anderen Hochschulen, Behörden des Landes oder sonstigen Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, gilt § 89 Absatz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG/95#abs-2 (2) Hinsichtlich der ergänzenden Hilfe geeigneter Stellen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes gilt § 89 Absatz 2 entsprechend.