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HG

§ 85 Sicherheit in der Hochschule; Ansprechpersonen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG/85#abs-1 (1) Die Hochschule entwickelt ein Konzept zur Berücksichtigung der Vielfalt und zum Schutz ihrer Mitglieder und Angehörigen im Sinne des § 84 Absatz 1. Hierbei stellt das Rektorat das Benehmen mit den Gruppen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 im Senat, der oder dem Beauftragten für Studierende mit Behinderungen oder chronischer Erkrankung und, nach Maßgabe einer Regelung in der Grundordnung, weiteren dort bestimmten Beteiligten her. In Rechtsvorschriften geregelte Beteiligungsrechte, insbesondere Anhörungs-, Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte, bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG/85#abs-2 (2) Die Grundordnung kann vorsehen und sieht nach Maßgabe des Konzepts nach Absatz 1 vor, dass die Hochschule eine oder mehrere der nachfolgend genannten Ansprechpersonen bestellt:

1. eine Ansprechperson zum Schutz der Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen,

2. eine Ansprechperson betreffend den Schutz nach § 84 Absatz 1 Satz 3, insbesondere zum Schutz der sexuellen Integrität.

§ 62b Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Funktionen der Ansprechpersonen miteinander und mit der Funktion anderer Beauftragter, mit Ausnahme der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Vertretung, verbunden oder durch die Einrichtung hochschulübergreifender Stellen ersetzt werden können. Die fachliche Qualifikation der Ansprechperson soll den Anforderungen ihrer Aufgaben gerecht werden. Die Hochschulen informieren ihre Mitglieder und Angehörigen in angemessener Weise über bestellte Ansprechpersonen, deren Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz sowie die einzelnen Verfahrensschritte infolge einer Beschwerde nach Absatz 3.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG/85#abs-3 (3) Sieht die Grundordnung Ansprechpersonen nach Absatz 2 vor, haben die Mitglieder und Angehörigen das Recht, sich bei dieser oder diesen zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft oder ihrer Angehörigenstellung von der Hochschule oder anderen Mitgliedern oder Angehörigen

1. aus einem der in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründe benachteiligt oder

2. in ihrer körperlichen Unversehrtheit, ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung, ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder ihren sonstigen personalen Rechten unmittelbar beeinträchtigt

fühlen. Die Ansprechperson prüft die Beschwerde und teilt das Ergebnis der beschwerdeführenden Person mit. Die Ansprechperson kann das Ergebnis ihrer Prüfung zudem an die für die Einleitung eines Integritätsverfahrens zuständige Stelle sowie an eine sonstige zuständige Stelle, auch der Strafverfolgungsbehörden, weiterleiten. Erklärt die beschwerdeführende Person, dass keine Weiterleitung erfolgen solle, darf diese nicht erfolgen, es sei denn, aus Rechtsvorschriften folgt eine Verpflichtung zur Weiterleitung. Die Ansprechperson unterstützt die beschwerdeführende Person auf ihren Wunsch hin auf angemessene Weise bis zu dem Zeitpunkt, in dem ein anwaltlicher Beistand beauftragt worden ist. Sieht die Grundordnung keine Ansprechpersonen nach Absatz 2 vor, stellt die Hochschule eine angemessene Unterstützung ihrer Mitglieder und Angehörigen im Sinne des Satzes 5 durch andere geeignete Maßnahmen sicher.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HG/85#abs-4 (4) Die Ansprechperson ist als solche von fachlichen Weisungen frei und entscheidet insbesondere über den Vorrang ihrer Aufgabenwahrnehmung. Ein Interessenwiderstreit mit ihren sonstigen dienstlichen Aufgaben soll vermieden werden. Die Ansprechperson und ihre Stellvertretungen dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HG/85#abs-5 (5) Im Übrigen hat die Ansprechperson, auch über die Zeit ihrer Bestellung hinaus, Verschwiegenheit über die persönlichen Verhältnisse der sich beschwerenden Mitglieder und Angehörigen und über andere vertrauliche Angelegenheiten zu wahren.

§ 84 § 86