Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen521 Entscheidungen

Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.

§ 128 § 130