Art 357 (ex-Artikel 313 EGV)
Stand: 22.07.2026
Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung durch die Hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.
Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft. Findet diese Hinterlegung weniger als fünfzehn Tage vor Beginn des folgenden Monats statt, so tritt der Vertrag am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Hinterlegung in Kraft.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu Art 357 AEUV →
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- BVerwG, 04.03.2026 – 1 C 4.25Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit; Wiedererwerb der Herkunftsstaatsangehörigkeit
- BFH, 03.12.2024 – IX R 32/22(Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen und Verstoß von § 15 Abs. 6 AStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit)Zitiert von 4
- BFH, 03.12.2024 – IX R 31/22(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 03.12.2024 - IX R 32/22: Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen und Verstoß von Art. 15 Abs. 6 AStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit)Zitiert von 1
- BFH, 03.12.2024 – IX R 15/24(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 03.12.2024 - IX R 32/22: Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen und Verstoß von Art. 15 Abs. 6 AStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit)
- BFH, 03.12.2024 – IX R 16/24(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 03.12.2024 - IX R 32/22: Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen und Verstoß von Art. 15 Abs. 6 AStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit)
- VG Düsseldorf, 21.11.2024 – 8 K 2100/21Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.