Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 55d Vertretung vor Gerichten und Behörden
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BFH, 25.10.2022 – IX R 3/22Zur Zulässigkeit einer im Jahr 2022 von einer Steuerberatungsgesellschaft mbH per Telefax eingelegten RevisionZitiert von 28
- BFH, 18.10.2023 – XI R 39/22Zur Zulässigkeit einer im Jahr 2022 durch eine Steuerberatungsgesellschaft mbH per Telefax erhobenen KlageZitiert von 4
- FG Berlin-Brandenburg, 11.02.2026 – 3 K 3103/23
- BFH, 25.11.2025 – VIII R 2/25Zur Nutzungspflicht des beSt in eigenen Angelegenheiten des SteuerberatersZitiert von 4
- BFH, 03.06.2025 – VIII R 16/23Zustellung eines elektronischen Dokuments bei fehlender Rücksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses durch einen Steuerberater ab dem 01.01.2023Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/55d#abs-1 (1) Berufsausübungsgesellschaften können als Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie haben in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Steuerberaters.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/55d#abs-2 (2) Berufsausübungsgesellschaften handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.