Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 55d Vertretung vor Gerichten und Behörden

Stand: 01.08.2022

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/55d#abs-1 (1) Berufsausübungsgesellschaften können als Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie haben in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Steuerberaters.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/55d#abs-2 (2) Berufsausübungsgesellschaften handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

§ 55c § 55e