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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 829
BGBl. 2013 I S. 829 · 7.024 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Einführung von Kostenhilfe für Drittbetroffene
in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
sowie zur Änderung der Finanzgerichtsordnung
Vom 20. April 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Gesetz
zur Einführung von Kostenhilfe für
Drittbetroffene in Verfahren vor dem
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR-Kostenhilfegesetz – EGMRKHG)
§1
Voraussetzungen; Verfahren
(1) In Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte wird einer dritten in ihren Men-
schenrechten betroffenen Person auf Antrag Kosten-
hilfe bewilligt, wenn
1. die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland
vom Gerichtshof zur Stellungnahme zugestellt wor-
den ist,
2. entweder
a) der Präsident des Gerichtshofs eine drittbetrof-
fene Person gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Euro-
päischen Menschenrechtskonvention aufgefor-
dert hat, schriftlich Stellung zu nehmen oder an
der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, oder
b) der Antrag der drittbetroffenen Person, gemäß
Artikel 36 Absatz 2 der Europäischen Menschen-
rechtskonvention Stellung zu nehmen oder an der
mündlichen Verhandlung teilzunehmen,
aa) erfolgreich war oder
bb) Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist
und
3. die drittbetroffene Person nach ihren persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der
Verfahrensführung nicht, nur zum Teil oder nur in
Raten aufbringen kann.
(2) In Bezug auf Voraussetzungen und Verfahren der
Kostenhilfegewährung sind die §§ 115, 116, 117 Ab-
satz 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2, Absatz 2 Satz 1,
§ 118 Absatz 2, § 120 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 124
der Zivilprozessordnung in der jeweils geltenden Fas-
sung entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Pro-
zessgerichts tritt das Bundesamt für Justiz. Die dritt-
betroffene Person muss bei der Antragstellung die For-
mulare verwenden, die gemäß § 117 Absatz 3 der Zivil-
prozessordnung für die Erklärung der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse eingeführt worden sind.
§2
Bewilligung
(1) Die Bewilligung von Kostenhilfe bewirkt, dass der
drittbetroffenen Person für Auslagen sowie für Honorare,
die ihr für einen Rechtsbeistand entstehen, aus der
Bundeskasse eine finanzielle Hilfe gezahlt wird.
Rechtsbeistand kann neben einem zugelassenen
Rechtsanwalt auch eine Person sein, die in dem Ver-
fahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Men-
schenrechte vom Kammerpräsidenten als Vertreter zu-
gelassen ist.
(2) Werden mit der Bewilligung der Kostenhilfe Ra-
ten oder aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest-
gesetzt, sind diese an die Bundeskasse zu leisten.
(3) Die Bewilligung von Kostenhilfe für eine drittbe-
troffene Person gilt im Verfahren vor der Großen Kam-
mer weiter.
§3
Festsetzung;
Verordnungsermächtigung
(1) Die Kostenhilfe umfasst die Fahrt- und Aufent-
haltskosten sowie andere notwendige Auslagen, die
der drittbetroffenen Person und der zu ihrem Rechts-
beistand bestellten Person entstehen.
(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die Höhe der Erstattungsbeträge für
Honorare und Auslagen in Anlehnung an die Tarife zu
bestimmen, die nach der Verfahrensordnung des Euro-
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte gelten. Für
Verfahren, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
einfach sind und deren Umfang unterdurchschnittlich
ist, kann dabei eine Reduzierung der Erstattungsbe-
träge vorgesehen werden. Für den Fall, dass sich die
Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Stellung des An-
trags auf Drittbeteiligung beschränkt, ist ein Viertel
des Pauschalbetrages vorzusehen.
(3) Das Bundesamt für Justiz setzt die Höhe der
Kostenhilfe fest, sobald die drittbetroffene Person dar-
gelegt hat, dass die Honorare oder Auslagen fällig wer-
den. Sollte die drittbetroffene Person wider Erwarten
nicht zur Zahlung eines Honorars verpflichtet sein oder
keine Auslagen haben, ist die Kostenhilfe unverzüglich
zurückzuzahlen.
§4
Rechtsmittel
(1) Gegen die Entscheidung über die Kostenhilfe
findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften

der Zivilprozessordnung statt, über die das Beschwer-
degericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter
entscheidet. Die Notfrist des § 569 Absatz 1 Satz 1 der
Zivilprozessordnung beträgt einen Monat. Die Be-
schwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts eingelegt
werden. § 572 Absatz 1 der Zivilprozessordnung ist
mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesamt
für Justiz über die Abhilfe entscheidet.
(2) Über die Beschwerde entscheidet das Landge-
richt, in dessen Bezirk das Bundesamt für Justiz seinen
Sitz hat.
Artikel 2
Änderung der
Finanzgerichtsordnung
Nach § 38 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001
(BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I
S. 1577) geändert worden ist, wird folgender Absatz 2a
eingefügt:
„(2a) In Angelegenheiten des Familienleistungsaus-
gleichs nach Maßgabe der §§ 62 bis 78 des Einkom-
mensteuergesetzes ist das Finanzgericht zuständig, in
dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz oder seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Kläger im Inland
keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt,
ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk die
Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren
Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Verfahren,
die vor dem 1. Mai 2016 anhängig werden.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Mai
2013 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. April 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
Die Bundesministerin der
a M e r k e l
Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 829. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 26d603ba0724b669….