Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 3 · BT-Drs. 18/5201 · S. 40

Zu Artikel 3 (Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes – RVG)

Zu Artikel 3 (Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes – RVG)
Die vorgeschlagene Änderung sieht vor, dass das RVG wie bisher auf eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt
keine Anwendung findet. Die Änderung ist auf Grund der Aufgabe der Doppelberufstheorie erforderlich. Die
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                  – 41 –                           Drucksache 18/5201


Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts stellt demnach zwar künftig eine anwaltliche Tätigkeit dar. Die Vergütung
soll sich allerdings nicht nach den gesetzlichen Vergütungsvorschriften des RVG richten. Zum Schutz der anwalt-
lichen Unabhängigkeit bleiben die in § 49b BRAO verankerten berufsrechtlichen Beschränkungen hingegen an-
wendbar, soweit diese nicht unmittelbar an die Vergütungsvorschriften des RVG anknüpfen. Dies gilt insbeson-
dere für das Verbot eines Erfolgshonorars (§ 49b Absatz 2 BRAO).

BT-Drs. 18/5201 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/5201, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 183.556–184.446 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 48cc84771957606a….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP