Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 157
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- VG Schwerin, 28.02.2023 – 4 A 1679/18 SNZitiert von 2
- BGH, 14.01.2010 – IX ZR 50/07Kommunales Abgabenrecht: Fälligkeit einer Beitragsforderung für die Erschließung eines Grundstücks mit Wasserentsorgungseinrichtungen in Thüringen; Vorrang der Beitragsforderung gegenüber Grundschuld nach der ZwangsversteigerungZitiert von 4
- BAG, 30.01.2019 – 10 AZR 155/18Vollstreckungsabwehrklage - Unwirksamkeit der AVE VTV 2008Zitiert von 5
- BAG, 21.09.2016 – 10 ABR 33/15Wirksamkeit einer AllgemeinverbindlicherklärungZitiert von 176
4 Entscheidungen zu § 157 FGO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Hat das Verfassungsgericht eines Landes die Nichtigkeit von Landesrecht festgestellt oder Vorschriften des Landesrechts für nichtig erklärt, so bleiben vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen Regelung durch das Land die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit, die auf der für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. § 767 der Zivilprozessordnung gilt sinngemäß.