Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 158
Stand: 10.06.2019
Die eidliche Vernehmung eines Auskunftspflichtigen nach § 94 der Abgabenordnung oder die Beeidigung eines Sachverständigen nach § 96 Abs. 7 Satz 5 der Abgabenordnung durch das Finanzgericht findet vor dem dafür im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Richter statt. Über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung entscheidet das Finanzgericht durch Beschluss.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 158 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 29.10.1981 – I R 89/80Zitiert von 28
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Änderungsverlauf
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08.10.2017 Ausfertigung
§ 158 eingefügt durch Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I 3546)
BGBl. 2017 I S. 3546
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