Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 183
Stand: 10.06.2019
Hat das Verfassungsgericht eines Landes die Nichtigkeit von Landesrecht festgestellt oder Vorschriften des Landesrechts für nichtig erklärt, so bleiben vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen Regelung durch das Land die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die auf der für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. § 767 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
Wird zitiert von 46 Entscheidungen zu § 183 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Schwerin, 28.02.2023 – 4 A 1679/18 SNZitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.08.2011 – OVG 5 N 4.08
- VGH Baden-Württemberg, 05.12.2007 – 3 S 918/06
- BVerwG, 16.07.2014 – 6 B 6/14Festsetzung und Auszahlung eines Anteils an den finanziellen Zuwendungen auf der Grundlage eines mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt geschlossenen Staatsvertrages
- BVerwG, 16.07.2014 – 6 B 6.14
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.09.2021 – 3 K 119/16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 21.10.2025 – Vf. 55-VII-21
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 07.10.2025 – Vf. 26-VII-20
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 07.10.2025 – Vf. 96-VII-20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 183 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.