Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 126a
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 106
Nach Gewicht
- BFH, 18.10.2023 – XI R 22/20(Zur Zulässigkeit eines Beschlusses nach § 126a FGO und zur Bestimmung des Ortes der wirtschaftlichen Tätigkeit)Zitiert von 15
- BFH, 20.06.2023 – VII R 2/21Stromverbrauch eines Netzbetreibers in UmspannanlagenZitiert von 9
- BFH, 02.12.2020 – VII R 14/20Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft wegen geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen für inländische SteuerpflichtigeZitiert von 9
- BFH, 22.11.2023 – XI R 1/20(Reihengeschäft: Keine notwendige Beiladung des Ersterwerbers im finanzgerichtlichen Verfahren des Lieferers; Beweisvermutung nach Art. 9 Abs. 1 CMR)Zitiert von 9
- BFH, 20.10.2021 – XI R 19/20Versagung des Vorsteuerabzugs aus Altgoldlieferungen; Anforderungen an das "Wissenmüssen" des Steuerpflichtigen von einem fremden "Mehrwertsteuerbetrug"Zitiert von 13
- BFH, 04.06.2025 – XI R 7/22Vorsteuerberichtigung bei Rückzahlung von Einfuhrumsatzsteuer nach insolvenzrechtlicher Anfechtung
Zuletzt entschieden
- BFH, 21.04.2026 – VIII R 28/23Verspätungszuschlag für die verspätete Abgabe einer Feststellungserklärung für 2019Zitiert von 3
- BFH, 15.09.2025 – IX R 11/23Beschwer für die gerichtliche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVOZitiert von 5
- BFH, 15.09.2025 – IX R 10/23(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15.09.2025 IX R 11/23 - Beschwer für die gerichtliche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO)Zitiert von 4
106 Entscheidungen zu § 126a FGO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 126a FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Bundesfinanzhof kann über die Revision in der Besetzung von fünf Richtern durch Beschluss entscheiden, wenn er einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Beschluss soll eine kurze Begründung enthalten; dabei sind die Voraussetzungen dieses Verfahrens festzustellen. § 126 Abs. 6 gilt entsprechend.