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Artikel 11 · BT-Drs. 14/6877 · S. 32

Zu Artikel 11 (Bewertungsgesetz)

Zu Artikel 11 (Bewertungsgesetz)
Zu Nummer 1 (§ 12 Abs. 4)
Für die Bewertung noch nicht fälliger Ansprüche aus Le-
bens-, Kapital- oder Rentenversicherungen soll nur noch der
Rückkaufswert maßgebend sein. Angesichts der Fortschritte
in der EDV können die Versicherungsunternehmen einen
aktuellen Rückkaufswert jederzeit ohne Schwierigkeiten be-
rechnen. Der bisher alternativ mögliche Ansatz von zwei
Dritteln der eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge gibt
demgegenüber nicht den tatsächlichen Wert der Ansprüche
wieder und führt darüber hinaus zu ungerechtfertigten Be-
wertungs- und damit Steuervorteilen.
Zu Nummer 2 (§ 19 Abs. 2 und 4)
Einheitswerte werden hauptsächlich noch für die Grund-
steuer benötigt, dabei unterliegt nur der inländische Grund-
besitz der Besteuerung. Die Feststellung eines Einheits-
werts, der sowohl den inländischen als auch den ausländi-
schen Teil einer wirtschaftlichen Einheit umfasst, ist nicht
mehr erforderlich.
Zu Nummer 3 (§ 29 Abs. 3)
Im Rahmen der bestehenden Mitteilungspflichten sollen
auch solche rechtlichen und tatsächlichen Umstände mitge-
teilt werden, die für die Feststellung der Grundbesitzwerte
(Bedarfsbewertung) von Bedeutung sein können. Diese Mit-
teilungen gehen an die für die Feststellung der Grundbesitz-
werte zuständigen Lagefinanzämter. Darüber hinaus sollen
entsprechende Mitteilungen auch die Finanzämter erhalten,
die für die Festsetzung der Erbschaftsteuer bzw. der Grund-
erwerbsteuer zuständig sind; um überflüssige Mitteilungen
zu vermeiden, sollen sie jedoch nur in einem von den Fi-
nanzbehörden besonders bestimmten Umfang erfolgen.
Darüber hinaus handelt es sich um redaktionelle Anpassun-
gen der Gesetzeszitate an die letzten Änderungen des Zwei-
ten Wohnungsbaugesetzes und des Wohnungsbaugesetzes
für das Saarland.
Z

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.765 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 14/6877, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 115.999–123.764 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert bd0f9610a7f7a5b1….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP