Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 11 · BT-Drs. 14/6877 · S. 32
Zu Artikel 11 (Bewertungsgesetz)
Zu Artikel 11 (Bewertungsgesetz) Zu Nummer 1 (§ 12 Abs. 4) Für die Bewertung noch nicht fälliger Ansprüche aus Le- bens-, Kapital- oder Rentenversicherungen soll nur noch der Rückkaufswert maßgebend sein. Angesichts der Fortschritte in der EDV können die Versicherungsunternehmen einen aktuellen Rückkaufswert jederzeit ohne Schwierigkeiten be- rechnen. Der bisher alternativ mögliche Ansatz von zwei Dritteln der eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge gibt demgegenüber nicht den tatsächlichen Wert der Ansprüche wieder und führt darüber hinaus zu ungerechtfertigten Be- wertungs- und damit Steuervorteilen. Zu Nummer 2 (§ 19 Abs. 2 und 4) Einheitswerte werden hauptsächlich noch für die Grund- steuer benötigt, dabei unterliegt nur der inländische Grund- besitz der Besteuerung. Die Feststellung eines Einheits- werts, der sowohl den inländischen als auch den ausländi- schen Teil einer wirtschaftlichen Einheit umfasst, ist nicht mehr erforderlich. Zu Nummer 3 (§ 29 Abs. 3) Im Rahmen der bestehenden Mitteilungspflichten sollen auch solche rechtlichen und tatsächlichen Umstände mitge- teilt werden, die für die Feststellung der Grundbesitzwerte (Bedarfsbewertung) von Bedeutung sein können. Diese Mit- teilungen gehen an die für die Feststellung der Grundbesitz- werte zuständigen Lagefinanzämter. Darüber hinaus sollen entsprechende Mitteilungen auch die Finanzämter erhalten, die für die Festsetzung der Erbschaftsteuer bzw. der Grund- erwerbsteuer zuständig sind; um überflüssige Mitteilungen zu vermeiden, sollen sie jedoch nur in einem von den Fi- nanzbehörden besonders bestimmten Umfang erfolgen. Darüber hinaus handelt es sich um redaktionelle Anpassun- gen der Gesetzeszitate an die letzten Änderungen des Zwei- ten Wohnungsbaugesetzes und des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland. Z
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.765 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 14/6877, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 115.999–123.764 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert bd0f9610a7f7a5b1….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP