Anlage 8 (zu § 25)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2582;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt! | ||||||
| Wahlschein | (Zu den Ziffern bis finden Sie Hinweise in den Erläuterungen) | |||||
| für die Wahl zum Europäischen Parlament am |
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| Nur gültig für den Kreis/die kreisfreie Stadt | Wahlschein-Nr. | |||||
| Wählerverzeichnis-Nr. | ||||||
| Herr/Frau | oder vorgesehener Wahlbezirk | |||||
| □ oder Wahlschein gem. § 24 Abs. 2 EuWO. | ||||||
| geboren am | ||||||
| wohnhaft in | Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort | |||||
| kann mit diesem Wahlschein an der Wahl in dem obengenannten Kreis/der kreisfreien Stadt teilnehmen | ||||||
| 1. | gegen Abgabe des Wahlscheins und unter Vorlage eines Personalausweises - Unionsbürger eines Identitätsausweises - oder Reisepasses durch Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des oben genannten Kreises/der oben genannten kreisfreien Stadt | |||||
| oder | ||||||
| 2. | durch Briefwahl. | |||||
| Ort, Datum | Die Gemeindebehörde | |||||
| (Dienstsiegel) | ||||||
| (Unterschrift des mit der Erteilung des Wahlscheines beauftragten Bediensteten der Gemeinde/kann bei automatischer Erstellung des Wahlscheins entfallen) | ||||||
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| Versicherung an Eides statt zur Briefwahl | ||||||
| Ich versichere gegenüber dem Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter/der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den beigefügten Stimmzettel persönlich - als Hilfsperson gemäß dem erklärten Willen des Wählers - gekennzeichnet habe. | ||||||
| Unterschrift des Wählers/der Wählerin | - oder - | Unterschrift der Hilfsperson | ||||
| Datum, Vor- und Familienname | Datum, Vor- und Familienname | |||||
| Weitere Angaben in Blockschrift! | ||||||
| Vor- und Familienname | ||||||
| Straße, Hausnummer | ||||||
| Postleitzahl, Wohnort | ||||||
| ______________ | ||||||
| Erläuterungen | ||||||
Änderungsverlauf
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18.06.2019 Ausfertigung
Anlage 8 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (BGBl. I 834)
BGBl. 2019 I S. 834
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16.05.2018 Ausfertigung
Anlage 8 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (BGBl. I 570)
BGBl. 2018 I S. 570
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16.12.2013 Ausfertigung
Anlage 8 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I 4335)
BGBl. 2013 I S. 4335
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12.12.2003 Ausfertigung
Anlage 8 neu gefasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I 2551 iVm Bek)
BGBl. 2003 I S. 2551
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.