Anlage 8 (zu § 25)
Stand: 10.07.2019
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2582;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt! | ||||||
| Wahlschein | (Zu den Ziffern[1] bis [4] finden Sie Hinweise in den Erläuterungen) | |||||
| für die Wahl zum Europäischen Parlament am |
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| Nur gültig für den Kreis/die kreisfreie Stadt | Wahlschein-Nr. | |||||
| Wählerverzeichnis-Nr. | ||||||
| Herr/Frau | oder vorgesehener Wahlbezirk | |||||
| □[1] oder Wahlschein gem. § 24 Abs. 2 EuWO. | ||||||
| geboren am | ||||||
| [2] wohnhaft in | Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort | |||||
| kann mit diesem Wahlschein an der Wahl in dem obengenannten Kreis/der kreisfreien Stadt teilnehmen | ||||||
| 1. | gegen Abgabe des Wahlscheins und unter Vorlage eines Personalausweises - Unionsbürger eines Identitätsausweises - oder Reisepasses durch Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des oben genannten Kreises/der oben genannten kreisfreien Stadt | |||||
| oder | ||||||
| 2. | durch Briefwahl. | |||||
| Ort, Datum | Die Gemeindebehörde | |||||
| (Dienstsiegel) | ||||||
| (Unterschrift des mit der Erteilung des Wahlscheines beauftragten Bediensteten der Gemeinde/kann bei automatischer Erstellung des Wahlscheins entfallen) | ||||||
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| Versicherung an Eides statt zur Briefwahl[3] | ||||||
| Ich versichere gegenüber dem Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter/der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den beigefügten Stimmzettel persönlich - als Hilfsperson[4] gemäß dem erklärten Willen des Wählers - gekennzeichnet habe. | ||||||
| Unterschrift des Wählers/der Wählerin | - oder - | Unterschrift der Hilfsperson[4] | ||||
| Datum, Vor- und Familienname | Datum, Vor- und Familienname | |||||
| Weitere Angaben in Blockschrift! | ||||||
| Vor- und Familienname | ||||||
| Straße, Hausnummer | ||||||
| Postleitzahl, Wohnort | ||||||
| ______________ | ||||||
| Erläuterungen | ||||||
1 Falls erforderlich, von der Gemeindebehörde ankreuzen. 2 Nur ausfüllen, wenn Versandanschrift nicht mit der Wohnung übereinstimmt. 3 Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. | 4 Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie hat die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ zu unterzeichnen. Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat. Auf die Strafbarkeit einer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten erfolgten Stimmabgabe wird hingewiesen. | |||||
Änderungsverlauf
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18.06.2019 Ausfertigung
Anlage 8 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (BGBl. I 834)
BGBl. 2019 I S. 834
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16.05.2018 Ausfertigung
Anlage 8 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (BGBl. I 570)
BGBl. 2018 I S. 570
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16.12.2013 Ausfertigung
Anlage 8 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I 4335)
BGBl. 2013 I S. 4335
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12.12.2003 Ausfertigung
Anlage 8 neu gefasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I 2551 iVm Bek)
BGBl. 2003 I S. 2551
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.