§ 10 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuWO%201988/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wahlleiter, Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes; wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuWO%201988/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von je 35 Euro für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitglieder gewährt werden. Es ist auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen.
Änderungsverlauf
-
15.05.2023 in Kraft
§ 10 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 119; 2023 I Nr. 145)
BGBl. 2023 I Nr. 119
-
16.05.2018 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (BGBl. I 570)
BGBl. 2018 I S. 570
-
03.12.2008 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (BGBl. I 2378)
BGBl. 2008 I S. 2378
-
26.05.2005 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I 1418)
BGBl. 2005 I S. 1418
-
12.12.2003 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I 2551 iVm Bek)
BGBl. 2003 I S. 2551
-
03.12.2001 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I 3306)
BGBl. 2001 I S. 3306
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.