Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3749

BGBl. 2013 I S. 3749 · 11.193 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2013, Seite 3749 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3749
                                              Fünftes Gesetz
                                   zur Änderung des Europawahlgesetzes1
                                                       Vom 7. Oktober 2013

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                             Artikel 1

                        Änderung des
                     Europawahlgesetzes

   Das Europawahlgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555, 852),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März
2008 (BGBl. I S. 394) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

    1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „99“ durch die An-
       gabe „96“ ersetzt.
    2. § 2 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 3 Satz 8 wird aufgehoben.

      b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
          aa) In Satz 1 wird das Wort „wird“ durch das
              Wort „werden“ ersetzt und werden die Wör-
              ter „zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt“
              durch die Wörter „weitere Sitze zugeteilt,

              bis auf ihn ein Sitz mehr als die Hälfte der
              zu vergebenden Sitze entfällt“ ersetzt.

          bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „den“ das
              Wort „übrigen“ eingefügt.
      c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „(§ 9 Abs. 3
         Satz 2)“ durch die Wörter „(§ 9 Absatz 3 Satz 3)“
         ersetzt.
      d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

             „(7) Bei der Verteilung der Sitze auf die Wahl-
          vorschläge werden nur Wahlvorschläge berück-
          sichtigt, die mindestens 3 Prozent der im Wahl-

1
    Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe b Doppel-
    buchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb und ccc, Nummer 6 Buch-
    stabe b Doppelbuchstabe bb, Nummer 7 Buchstabe a und Nummer 8
    Buchstabe b dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
    2013/1/EU des Rates vom 20. Dezember 2012 (ABl. L 26 vom
    26.1.2013, S. 27).

     gebiet abgegebenen gültigen Stimmen erhalten
     haben.“
3. § 6b wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Gemein-
     schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

  b) Absatz 4 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

     „4. infolge einer Einzelfallentscheidung im Sin-
         ne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie
         93/109/EG des Rates vom 6. Dezember
         1993 über die Einzelheiten der Ausübung
         des aktiven und passiven Wahlrechts bei
         den Wahlen zum Europäischen Parlament
         für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mit-
         gliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie
         nicht besitzen (ABl. L 329 vom 30.12.1993,

         S. 34), die zuletzt durch die Richtlinie
         2013/1/EU (ABl. L 26 vom 26.1.2013, S. 27)
         geändert worden ist, im Herkunfts-Mitglied-
         staat die Wählbarkeit nicht besitzt.“
4. § 11 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Listen für ein Land und gemeinsame
     Listen für alle Länder sind dem Bundeswahlleiter
     spätestens am dreiundachtzigsten Tage vor der
     Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das
              Wort „Wahlleiter“ durch das Wort „Bun-
              deswahlleiter“ ersetzt.

         bbb) In Nummer 1b werden die Wörter „die
              Bescheinigungen der Herkunfts-Mit-

              gliedstaaten, dass sie dort nicht von
              der Wählbarkeit ausgeschlossen sind
              (§ 6b Abs. 4 Nr. 2 und 4) oder dass

              ein solcher Verlust nicht bekannt ist so-
              wie“ gestrichen.
BGBl. 2013, Seite 3750 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3750
          ccc) Nummer 1c wird wie folgt gefasst:
                „1c. für Unionsbürger die Versicherun-
                     gen an Eides statt über die Staats-
                     angehörigkeit, das Geburtsdatum
                     und den Geburtsort, die letzte An-
                     schrift im Herkunfts-Mitgliedstaat,
                     die Anschrift in der Bundesrepu-
                     blik Deutschland, die Gebietskör-
                     perschaft oder den Wahlkreis des
                     Herkunfts-Mitgliedstaates, in dem
                     sie zuletzt eingetragen waren, so-
                     wie darüber, dass sie sich nicht
                     gleichzeitig in einem anderen Mit-
                     gliedstaat der Europäischen Union
                     zur Wahl bewerben und dass sie
                     im Herkunfts-Mitgliedstaat nicht
                     von der Wählbarkeit ausgeschlos-
                     sen sind (§ 6b Absatz 4 Nummer 2
                     und 4),“.

       bb) In Satz 2 erster Halbsatz wird das Wort
           „Wahlleiter“ durch das Wort „Bundeswahl-
           leiter“ ersetzt.
  c) In Absatz 3 werden die Wörter „sechsundsech-
     zigsten Tage vor der Wahl bis 18.00 Uhr“ durch
     die Wörter „dreiundachtzigsten Tage vor der
     Wahl bis 18 Uhr“ ersetzt.
5. § 13 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird das Wort „Wahlleiter“ durch das
     Wort „Bundeswahlleiter“ ersetzt.

  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

           „(4) Gegen Verfügungen des Bundeswahl-
       leiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann
       die Vertrauensperson des Wahlvorschlages den
       Bundeswahlausschuss anrufen.“
6. § 14 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Der Bundeswahlausschuss entscheidet am
       zweiundsiebzigsten Tage vor der Wahl für alle
       Wahlorgane verbindlich über alle Voraussetzun-
       gen für die Zulassung der Listen für einzelne
       Länder und der gemeinsamen Listen für alle
       Länder.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Wahlausschuss“
           durch das Wort „Bundeswahlausschuss“ er-
           setzt.

       bb) In Satz 3 wird das Wort „Gemeinschaft“

           durch das Wort „Union“ ersetzt und werden

           nach dem Wort „Deutschen“ die Wörter „in
           diesem Mitgliedstaat oder bezüglich eines
           seiner Staatsangehörigen dessen fehlendes
           Wahlrecht (§ 6b Absatz 4 Nummer 2) oder
           dessen fehlende Wählbarkeit (§ 6b Absatz 4
           Nummer 4) in diesem Mitgliedstaat“ einge-

           fügt.

  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Weist der Bundeswahlausschuss einen
          Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurück,
          so kann binnen vier Tagen nach Bekannt-

         gabe der Entscheidung Beschwerde beim
         Bundeswahlausschuss eingelegt werden.“
     bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort
         „Landeswahlleiter“ durch das Wort „Bundes-
         wahlleiter“ ersetzt.
  d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
     fügt:

        „(4a) Soweit der Bundeswahlausschuss einen
     Wahlvorschlag wegen fehlenden Wahlvorschlags-
     rechts nach § 8 Absatz 1 zurückweist, kann eine
     Partei oder Vereinigung binnen vier Tagen nach
     Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde
     zum Bundesverfassungsgericht erheben. Die
     Vorschriften der §§ 96a bis 96d des Gesetzes
     über das Bundesverfassungsgericht gelten mit
     Ausnahme des § 96a Absatz 1 entsprechend.
     Im Falle einer Beschwerde zum Bundesverfas-
     sungsgericht ist die Wirksamkeit der Entschei-
     dung des Bundeswahlausschusses bis zu einer
     Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts,
     längstens bis zum Ablauf des zweiundfünfzigs-
     ten Tages vor der Wahl gehemmt; der Bundes-
     wahlausschuss ist berechtigt, der Beschwerde
     durch Abänderung seiner Entscheidung abzu-
     helfen.“
  e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird das Wort „achtundfünfzigsten“
         durch das Wort „zweiundsiebzigsten“ er-
         setzt.

     bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
         „Absatz 4 gilt entsprechend.“

7. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
     gefügt:
     „1a. Fehlen der Wählbarkeit eines Unionsbürgers
          am Wahltag im Herkunfts-Mitgliedstaat in-
          folge einer Einzelfallentscheidung im Sin-
          ne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie
          93/109/EG des Rates vom 6. Dezember
          1993 über die Einzelheiten der Ausübung
          des aktiven und passiven Wahlrechts bei
          den Wahlen zum Europäischen Parlament
          für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mit-
          gliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie
          nicht besitzen (ABl. L 329 vom 30.12.1993,
          S. 34), die zuletzt durch die Richtlinie
          2013/1/EU (ABl. L 26 vom 26.1.2013, S. 27)
          geändert worden ist,“.

  b) In Nummer 15 wird das Wort „Gemeinschaft“

     durch das Wort „Union“ ersetzt.

8. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 wird das Wort „Nummern“ durch
     das Wort „Nummer“ ersetzt und die Angabe
     „und 3“ gestrichen.

  b) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Nummern“

     die Angabe „1a,“ eingefügt.

  c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-
     fügt:
     „3. im Fall der Nummer 3, wenn der Verlust der
         Wählbarkeit durch rechtskräftigen Richter-
         spruch eingetreten ist, durch Beschluss des
BGBl. 2013, Seite 3751 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3751
         Ältestenrates des Deutschen Bundestages,
         im Übrigen im Wahlprüfungsverfahren,“.
  d) Die bisherigen Nummern 2a und 3 werden die
     Nummern 4 und 5.

9. § 26 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Wahl“ die
     Wörter „und die Verletzung von Rechten bei der
     Vorbereitung oder Durchführung der Wahl“ ein-
     gefügt.
  b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „ein Wahl-
     berechtigter, dessen“ durch die Wörter „eine
     wahlberechtigte Person oder eine Gruppe von
     wahlberechtigten Personen, deren“ ersetzt und
     die Wörter „wenn ihm mindestens einhundert
     Wahlberechtigte beitreten,“ gestrichen.

10. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, in
    § 6 Absatz 3 Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und in
    Nummer 2 Buchstabe b, in § 6 Absatz 4 Satz 2, in
    § 6a Absatz 2 Nummer 2, in § 6c, in § 7 Satz 1
    erster Halbsatz, in § 8 Absatz 1, in § 9 Absatz 3
    Satz 1 sowie in § 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3
    wird jeweils das Wort „Gemeinschaft“ durch das
    Wort „Union“ ersetzt.

                       Artikel 2

                     Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                               Berlin, den 7. Oktober 2013
                                         Der Bundespräsident
                                            Joachim Gauck
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                   Der Bundesminister des Innern
                                        Hans-Peter Friedrich

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3749. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1f4ecda0a5da24d8….