Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3749
BGBl. 2013 I S. 3749 · 11.193 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Fünftes Gesetz
zur Änderung des Europawahlgesetzes1
Vom 7. Oktober 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Europawahlgesetzes
Das Europawahlgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555, 852),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März
2008 (BGBl. I S. 394) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „99“ durch die An-
gabe „96“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 8 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „wird“ durch das
Wort „werden“ ersetzt und werden die Wör-
ter „zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt“
durch die Wörter „weitere Sitze zugeteilt,
bis auf ihn ein Sitz mehr als die Hälfte der
zu vergebenden Sitze entfällt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „den“ das
Wort „übrigen“ eingefügt.
c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „(§ 9 Abs. 3
Satz 2)“ durch die Wörter „(§ 9 Absatz 3 Satz 3)“
ersetzt.
d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Bei der Verteilung der Sitze auf die Wahl-
vorschläge werden nur Wahlvorschläge berück-
sichtigt, die mindestens 3 Prozent der im Wahl-
1
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe b Doppel-
buchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb und ccc, Nummer 6 Buch-
stabe b Doppelbuchstabe bb, Nummer 7 Buchstabe a und Nummer 8
Buchstabe b dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
2013/1/EU des Rates vom 20. Dezember 2012 (ABl. L 26 vom
26.1.2013, S. 27).
gebiet abgegebenen gültigen Stimmen erhalten
haben.“
3. § 6b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Gemein-
schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
b) Absatz 4 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. infolge einer Einzelfallentscheidung im Sin-
ne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie
93/109/EG des Rates vom 6. Dezember
1993 über die Einzelheiten der Ausübung
des aktiven und passiven Wahlrechts bei
den Wahlen zum Europäischen Parlament
für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mit-
gliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie
nicht besitzen (ABl. L 329 vom 30.12.1993,
S. 34), die zuletzt durch die Richtlinie
2013/1/EU (ABl. L 26 vom 26.1.2013, S. 27)
geändert worden ist, im Herkunfts-Mitglied-
staat die Wählbarkeit nicht besitzt.“
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Listen für ein Land und gemeinsame
Listen für alle Länder sind dem Bundeswahlleiter
spätestens am dreiundachtzigsten Tage vor der
Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das
Wort „Wahlleiter“ durch das Wort „Bun-
deswahlleiter“ ersetzt.
bbb) In Nummer 1b werden die Wörter „die
Bescheinigungen der Herkunfts-Mit-
gliedstaaten, dass sie dort nicht von
der Wählbarkeit ausgeschlossen sind
(§ 6b Abs. 4 Nr. 2 und 4) oder dass
ein solcher Verlust nicht bekannt ist so-
wie“ gestrichen.

ccc) Nummer 1c wird wie folgt gefasst:
„1c. für Unionsbürger die Versicherun-
gen an Eides statt über die Staats-
angehörigkeit, das Geburtsdatum
und den Geburtsort, die letzte An-
schrift im Herkunfts-Mitgliedstaat,
die Anschrift in der Bundesrepu-
blik Deutschland, die Gebietskör-
perschaft oder den Wahlkreis des
Herkunfts-Mitgliedstaates, in dem
sie zuletzt eingetragen waren, so-
wie darüber, dass sie sich nicht
gleichzeitig in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union
zur Wahl bewerben und dass sie
im Herkunfts-Mitgliedstaat nicht
von der Wählbarkeit ausgeschlos-
sen sind (§ 6b Absatz 4 Nummer 2
und 4),“.
bb) In Satz 2 erster Halbsatz wird das Wort
„Wahlleiter“ durch das Wort „Bundeswahl-
leiter“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „sechsundsech-
zigsten Tage vor der Wahl bis 18.00 Uhr“ durch
die Wörter „dreiundachtzigsten Tage vor der
Wahl bis 18 Uhr“ ersetzt.
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Wahlleiter“ durch das
Wort „Bundeswahlleiter“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Gegen Verfügungen des Bundeswahl-
leiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann
die Vertrauensperson des Wahlvorschlages den
Bundeswahlausschuss anrufen.“
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Bundeswahlausschuss entscheidet am
zweiundsiebzigsten Tage vor der Wahl für alle
Wahlorgane verbindlich über alle Voraussetzun-
gen für die Zulassung der Listen für einzelne
Länder und der gemeinsamen Listen für alle
Länder.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Wahlausschuss“
durch das Wort „Bundeswahlausschuss“ er-
setzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Gemeinschaft“
durch das Wort „Union“ ersetzt und werden
nach dem Wort „Deutschen“ die Wörter „in
diesem Mitgliedstaat oder bezüglich eines
seiner Staatsangehörigen dessen fehlendes
Wahlrecht (§ 6b Absatz 4 Nummer 2) oder
dessen fehlende Wählbarkeit (§ 6b Absatz 4
Nummer 4) in diesem Mitgliedstaat“ einge-
fügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Weist der Bundeswahlausschuss einen
Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurück,
so kann binnen vier Tagen nach Bekannt-
gabe der Entscheidung Beschwerde beim
Bundeswahlausschuss eingelegt werden.“
bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort
„Landeswahlleiter“ durch das Wort „Bundes-
wahlleiter“ ersetzt.
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Soweit der Bundeswahlausschuss einen
Wahlvorschlag wegen fehlenden Wahlvorschlags-
rechts nach § 8 Absatz 1 zurückweist, kann eine
Partei oder Vereinigung binnen vier Tagen nach
Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde
zum Bundesverfassungsgericht erheben. Die
Vorschriften der §§ 96a bis 96d des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht gelten mit
Ausnahme des § 96a Absatz 1 entsprechend.
Im Falle einer Beschwerde zum Bundesverfas-
sungsgericht ist die Wirksamkeit der Entschei-
dung des Bundeswahlausschusses bis zu einer
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts,
längstens bis zum Ablauf des zweiundfünfzigs-
ten Tages vor der Wahl gehemmt; der Bundes-
wahlausschuss ist berechtigt, der Beschwerde
durch Abänderung seiner Entscheidung abzu-
helfen.“
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „achtundfünfzigsten“
durch das Wort „zweiundsiebzigsten“ er-
setzt.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Absatz 4 gilt entsprechend.“
7. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
gefügt:
„1a. Fehlen der Wählbarkeit eines Unionsbürgers
am Wahltag im Herkunfts-Mitgliedstaat in-
folge einer Einzelfallentscheidung im Sin-
ne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie
93/109/EG des Rates vom 6. Dezember
1993 über die Einzelheiten der Ausübung
des aktiven und passiven Wahlrechts bei
den Wahlen zum Europäischen Parlament
für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mit-
gliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie
nicht besitzen (ABl. L 329 vom 30.12.1993,
S. 34), die zuletzt durch die Richtlinie
2013/1/EU (ABl. L 26 vom 26.1.2013, S. 27)
geändert worden ist,“.
b) In Nummer 15 wird das Wort „Gemeinschaft“
durch das Wort „Union“ ersetzt.
8. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „Nummern“ durch
das Wort „Nummer“ ersetzt und die Angabe
„und 3“ gestrichen.
b) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Nummern“
die Angabe „1a,“ eingefügt.
c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-
fügt:
„3. im Fall der Nummer 3, wenn der Verlust der
Wählbarkeit durch rechtskräftigen Richter-
spruch eingetreten ist, durch Beschluss des

Ältestenrates des Deutschen Bundestages,
im Übrigen im Wahlprüfungsverfahren,“.
d) Die bisherigen Nummern 2a und 3 werden die
Nummern 4 und 5.
9. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Wahl“ die
Wörter „und die Verletzung von Rechten bei der
Vorbereitung oder Durchführung der Wahl“ ein-
gefügt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „ein Wahl-
berechtigter, dessen“ durch die Wörter „eine
wahlberechtigte Person oder eine Gruppe von
wahlberechtigten Personen, deren“ ersetzt und
die Wörter „wenn ihm mindestens einhundert
Wahlberechtigte beitreten,“ gestrichen.
10. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, in
§ 6 Absatz 3 Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und in
Nummer 2 Buchstabe b, in § 6 Absatz 4 Satz 2, in
§ 6a Absatz 2 Nummer 2, in § 6c, in § 7 Satz 1
erster Halbsatz, in § 8 Absatz 1, in § 9 Absatz 3
Satz 1 sowie in § 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3
wird jeweils das Wort „Gemeinschaft“ durch das
Wort „Union“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. Oktober 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3749. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 1f4ecda0a5da24d8….