Gesetze / Europawahlgesetz

EuWG

§ 6c Verbot der mehrfachen Bewerbung zur Wahl

Stand: 10.06.2019

Bund

Niemand kann sich gleichzeitig in der Bundesrepublik Deutschland und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben.

§ 6b § 7