§ 6a Ausschluß vom Wahlrecht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuWG/6a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Deutscher ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuWG/6a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein Unionsbürger ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn
Änderungsverlauf
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18.06.2019 Ausfertigung
§ 6a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (BGBl. I 834)
BGBl. 2019 I S. 834
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07.10.2013 Ausfertigung
§ 6a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Oktober 2013 (BGBl. I 3749)
BGBl. 2013 I S. 3749
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.