Gesetze / Europawahlgesetz

EuWG

§ 6a Ausschluß vom Wahlrecht

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuWG/6a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Deutscher ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn

1.
er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
2.
zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt,
3.
er sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuWG/6a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein Unionsbürger ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn

1.
bei ihm eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt ist oder
2.
er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunfts-Mitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzt.
§ 6 § 6b