Gesetze / Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
EuRAG§ 38 Mitteilungspflichten gegenüber anderen Staaten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/38#abs-1 (1) Ist ein Rechtsanwalt auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz tätig, so teilt die Rechtsanwaltskammer der zuständigen Stelle des anderen Staates über das Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union Folgendes mit:
Satz 1 gilt auch für niedergelassene europäische Rechtsanwälte, sofern die Mitteilung nicht schon nach § 9 erfolgt ist. Ist der Rechtsanwaltskammer nach § 112h der Bundesrechtsanwaltsordnung eine Entscheidung übermittelt worden, hat sie den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz binnen drei Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung über das Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union die Angaben zur Identität des Rechtsanwalts und die Tatsache, dass er einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/38#abs-2 (2) Unverzüglich nach einer Mitteilung nach Absatz 1 hat eine Mitteilung nach § 8d Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu erfolgen. In ihr ist auf die zulässigen Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung, die Mitteilung nach Absatz 1 zu veranlassen, hinzuweisen. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eingelegt, ergänzt die Rechtsanwaltskammer die Mitteilung nach Absatz 1 um einen entsprechenden Hinweis.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/38#abs-3 (3) Die Vorschriften des § 9 sind entsprechend anzuwenden auf Rechtsanwälte, die in Deutschland zugelassen und in einem der anderen in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung niedergelassen sind. Absatz 1 Satz 1 gilt in diesem Fall nur insoweit, als die Mitteilung nicht schon nach Satz 1 erfolgt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/38#abs-4 (4) Absatz 1 Satz 1 gilt für dienstleistende europäische Rechtsanwälte entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/38#abs-5 (5) Hat die zuständige Stelle eines der anderen in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten der Rechtsanwaltskammer zu einem Rechtsanwalt Sanktionen oder Sachverhalte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 mitgeteilt, so unterrichtet die Rechtsanwaltskammer diese Stelle über die auf Grund der Mitteilung getroffenen Maßnahmen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 38 EuRAG →
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 38 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2515)
BGBl. 2011 I S. 2515
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 358)
BGBl. 2007 I S. 358
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26.10.2003 Ausfertigung
§ 38 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I 2074 iVm Bek)
BGBl. 2003 I S. 2074
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