Gesetze / EuGVVO

EuGVVO

Art 39

Stand: 03.07.2026

27 Entscheidungen

Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, ist in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.

Art 38 Art 40