Art 39
Stand: 03.07.2026
Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, ist in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu Art 39 EuGVVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 07.10.2016 – 23 U 30/16
- BGH, 05.06.2025 – V ZB 15/24Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Zuständigkeitsverordnung: Vollstreckbarkeit einer Sicherstellungsbeschlagnahme aus Italien durch Grundbucheintragung einer Sicherungshypothek nach vom Ursprungsgericht erteilter Bescheinigung über die Anwendbarkeit der Verordnung
- EuGH, 07.04.2022 – C-568/20Zitiert von 7
- EuGH, 10.03.2022 – C-7/21
- EuGH, 07.07.2022 – C-7/21Zitiert von 3
- EuGH, 16.12.2021 – C-568/20Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 39 EuGVVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.