Gesetze / EuGVVO

EuGVVO

Art 39

Stand: 03.07.2026

28 Entscheidungen

Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, ist in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.

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