Gesetze / Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz
AVAG§ 7 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Nach Gewicht
- BGH, 19.09.2019 – IX ZB 16/18Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines rumänischen Urteils: Nachweis der Berechtigung eines antragstellenden Dritten zur Vollstreckung im Erststaat
- BGH, 12.01.2012 – IX ZB 211/10Vollstreckbarerklärungsverfahren: Antrag eines Rechtsnachfolgers des ursprünglichen Klägers; Prüfung der internationalen Zuständigkeit des Gerichts des ErststaatesZitiert von 4
- LG Wuppertal, 19.07.2012 – 16 O 37/12
- BGH, 07.04.2004 – XII ZB 51/02Zitiert von 4
- BGH, 18.09.2001 – IX ZB 104/00Zitiert von 5
- BGH, 26.03.2015 – IX ZB 38/14Vollstreckung eines ausländischen Urteils: Vollstreckbarerklärung auf Betreiben eines Rechtsnachfolgers des Klägers; Voraussetzungen für das Vorliegen gerichtlicher WillkürZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 30.03.2017 – I-3 W 250/16
- KG, 07.10.2016 – 23 U 30/16
- OLG Frankfurt am Main, 12.01.2016 – 26 W 24/10
15 Entscheidungen zu § 7 AVAG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 AVAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/7#abs-1 (1) Hängt die Zwangsvollstreckung nach dem Inhalt des Titels von einer dem Berechtigten obliegenden Sicherheitsleistung, dem Ablauf einer Frist oder dem Eintritt einer anderen Tatsache ab oder wird die Vollstreckungsklausel zugunsten eines anderen als des in dem Titel bezeichneten Berechtigten oder gegen einen anderen als den darin bezeichneten Verpflichteten beantragt, so ist die Frage, inwieweit die Zulassung der Zwangsvollstreckung von dem Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig oder ob der Titel für oder gegen den anderen vollstreckbar ist, nach dem Recht des Staates zu entscheiden, in dem der Titel errichtet ist. Der Nachweis ist durch Urkunden zu führen, es sei denn, dass die Tatsachen bei dem Gericht offenkundig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/7#abs-2 (2) Kann der Nachweis durch Urkunden nicht geführt werden, so ist auf Antrag des Berechtigten der Verpflichtete zu hören. In diesem Falle sind alle Beweismittel zulässig. Das Gericht kann auch die mündliche Verhandlung anordnen.