Art 54
Stand: 03.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/54#abs-1 (1) Enthält eine Entscheidung eine Maßnahme oder Anordnung, die im Recht des ersuchten Mitgliedstaats nicht bekannt ist, so ist diese Maßnahme oder Anordnung soweit möglich an eine im Recht dieses Mitgliedstaats bekannte Maßnahme oder Anordnung anzupassen, mit der vergleichbare Wirkungen verbunden sind und die ähnliche Ziele und Interessen verfolgt.
Eine solche Anpassung darf nicht dazu führen, dass Wirkungen entstehen, die über die im Recht des Ursprungsmitgliedstaats vorgesehenen Wirkungen hinausgehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/54#abs-2 (2) Jede Partei kann die Anpassung der Maßnahme oder Anordnung vor einem Gericht anfechten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/54#abs-3 (3) Die Partei, die die Entscheidung geltend macht oder deren Vollstreckung beantragt, kann erforderlichenfalls aufgefordert werden, eine Übersetzung oder Transliteration der Entscheidung zur Verfügung zu stellen.
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu Art 54 EuGVVO →
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Nach Gewicht
- BGH, 26.04.2018 – IX ZB 15/16Vollstreckbarerklärung der Entscheidung eines ausländischen GerichtsZitiert von 4
- OLG Köln, 08.05.2006 – 16 W 13/06
- OLG Hamm, 03.01.2017 – 25 W 296/14Zitiert von 1
- BGH, 17.05.2018 – IX ZB 26/17Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Abwesenheitsentscheidung: Prüfung einer Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs im UrteilsstaatZitiert von 20
- BGH, 21.12.2006 – IX ZB 150/05Zitiert von 11
- OLG Hamm, 13.06.2017 – 25 W 88/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 19.05.2022 – IX ZB 58/20Antrag auf Versagung der Vollstreckung eines Auslandsurteils
- OLG Brandenburg, 11.05.2020 – 7 W 46/19
- OLG Frankfurt am Main, 30.04.2019 – 20 W 326/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 54 EuGVVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.