Gesetze / Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz
AVAG§ 55 Abweichungen von Vorschriften des Allgemeinen Teils; ergänzende Regelungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Nach Gewicht
- BGH, 12.07.2012 – IX ZB 267/11Vollstreckbarerklärung nach der EuGVVO: Zulässigkeit von nachträglich entstandenen materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den titulierten AnspruchZitiert von 4
- OLG Köln, 25.06.2004 – 16 W 21/04Zitiert von 1
- BGH, 19.09.2019 – IX ZB 16/18Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines rumänischen Urteils: Nachweis der Berechtigung eines antragstellenden Dritten zur Vollstreckung im Erststaat
- BGH, 24.09.2015 – IX ZB 91/13Internationale Rechtshilfe: Zustellung eines Urteils im IrakZitiert von 2
- BGH, 12.01.2012 – IX ZB 211/10Vollstreckbarerklärungsverfahren: Antrag eines Rechtsnachfolgers des ursprünglichen Klägers; Prüfung der internationalen Zuständigkeit des Gerichts des ErststaatesZitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 14.01.2021 – 3 W 221/19
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 13.06.2017 – 25 W 88/15Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 30.03.2017 – I-3 W 250/16
- OLG Düsseldorf, 30.03.2017 – I-3 W 242/16
15 Entscheidungen zu § 55 AVAG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 AVAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/55#abs-1 (1) Die §§ 3, 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, § 10 Absatz 2 und 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie die §§ 12, 14 und 18 finden keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/55#abs-2 (2) Die Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist einzulegen
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreckbarerklärung dem Verpflichteten entweder persönlich oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/55#abs-3 (3) In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde zum Gegenstand hat, kann diese Urkunde auch von einem Notar für vollstreckbar erklärt werden. Die Vorschriften für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung durch ein Gericht gelten sinngemäß.