Gesetze / Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz
AVAG§ 27 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung des für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels im Ursprungsstaat
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- OLG Schleswig, 27.02.2009 – 4 U 86/08
- BGH, 23.09.2015 – XII ZB 234/15Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung über Kindesunterhalt: Prüfungsumfang der deutschen GerichteZitiert von 4
- BGH, 11.03.2010 – IX ZB 94/07Vollstreckung ausländischer Urteile: Berücksichtigung der Aufhebung der Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ursprungsstaat im Beschwerdeverfahren der VollstreckbarerklärungZitiert von 3
- BGH, 09.07.2020 – IX ZB 86/18Vollstreckbarerklärung eines italienischen Urteils: Prüfung der Entscheidungsaufhebung im UrsprungsstaatZitiert von 1
- OLG Köln, 13.04.2010 – 16 W 12/10Zitiert von 1
5 Entscheidungen zu § 27 AVAG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/27#abs-1 (1) Wird der Titel in dem Staat, in dem er errichtet worden ist, aufgehoben oder geändert und kann der Verpflichtete diese Tatsache in dem Verfahren der Zulassung der Zwangsvollstreckung nicht mehr geltend machen, so kann er die Aufhebung oder Änderung der Zulassung in einem besonderen Verfahren beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/27#abs-2 (2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/27#abs-3 (3) Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Vor der Entscheidung, die durch Beschluss ergeht, ist der Berechtigte zu hören. § 13 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/27#abs-4 (4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die Notfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt einen Monat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/27#abs-5 (5) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln sind die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.