Art 37
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 25.10.2018 – C-579/17
- BGH, 05.06.2025 – V ZB 15/24Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Zuständigkeitsverordnung: Vollstreckbarkeit einer Sicherstellungsbeschlagnahme aus Italien durch Grundbucheintragung einer Sicherungshypothek nach vom Ursprungsgericht erteilter Bescheinigung über die Anwendbarkeit der Verordnung
- BGH, 25.01.2018 – IX ZB 89/16Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Brüssel Ia-VO: Ausstellung der Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit eines Urteils im Ursprungsmitgliedstaat unter Verwendung des Formblatts in Anhang I der Brüssel Ia-VO bei Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit nur gegen Sicherheitsleistung; mögliche Sicherungsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil ohne Erbringung der SicherheitsleistungZitiert von 1
- AG Köln, 09.12.2025 – 286 M 664/25
- EuGH, 04.09.2019 – C-347/18Zitiert von 2
- EuGH, 28.02.2019 – C-579/17Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 02.01.2006 – 16 W 7/03Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 37 EuGVVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/37#abs-1 (1) Eine Partei, die in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung geltend machen will, hat Folgendes vorzulegen:
a) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und
b) die nach Artikel 53 ausgestellte Bescheinigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/37#abs-2 (2) Das Gericht oder die Behörde, bei dem oder der eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung geltend gemacht wird, kann die Partei, die sie geltend macht, gegebenenfalls auffordern, eine Übersetzung oder eine Transliteration des Inhalts der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bescheinigung nach Artikel 57 zur Verfügung zu stellen. Kann das Gericht oder die Behörde das Verfahren ohne eine Übersetzung der eigentlichen Entscheidung nicht fortsetzen, so kann es oder sie die Partei auffordern, eine Übersetzung der Entscheidung statt der Übersetzung des Inhalts der Bescheinigung zur Verfügung zu stellen.