Art 71c
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BPatG, 22.05.2025 – 7 Ni 3/25 (EP)
- BPatG, 28.03.2025 – 7 Ni 2/25 (EP)
- BPatG, 20.11.2025 – 7 Ni 11/25 (EP)
- BPatG, 22.05.2025 – 7 Ni 4/25 (EP)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/71c#abs-1 (1) Die Artikel 29 bis 32 finden Anwendung, wenn ein gemeinsames Gericht und ein Gericht eines Mitgliedstaats, der nicht Vertragspartei der Übereinkunft zur Errichtung des gemeinsamen Gerichts ist, angerufen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/71c#abs-2 (2) Die Artikel 29 bis 32 finden Anwendung, wenn während des Übergangszeitraums gemäß Artikel 83 des EPG-Übereinkommens das Einheitliche Patentgericht und ein Gericht eines Mitgliedstaats angerufen werden, der Vertragspartei des EPG-Übereinkommens ist.