Art 28
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 28
Nach Gewicht
- BGH, 19.02.2013 – VI ZR 45/12Aussetzung des Rechtsstreits nach der EuGVVO: Parteiidentität bei Klagen wegen unterschiedlicher Schäden jedes an einem Verkehrsunfall Beteiligten gegen den jeweils anderen bzw. dessen Haftpflichtversicherung; zusammenhängende KlagenZitiert von 8
- OLG Düsseldorf, 04.03.2014 – I-2 W 6/13
- LG Düsseldorf, 03.04.2014 – 4b O 114/12 U.
- LG Düsseldorf, 05.06.2008 – 4a O 27/07Patentrecht: Abweisung der Patentverletzungsklage mangels Benutzung des Klagepatents durch die Beklagten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- LG Karlsruhe, 08.12.2004 – 9 O 188/03
- OLG Düsseldorf, 26.04.2012 – I-2 U 18/12
Zuletzt entschieden
- EuGH, 14.11.2024 – C-394/22Zitiert von 2
- EuGH, 11.07.2024 – C-632/22Zitiert von 1
- EuGH, 11.04.2024 – C-183/23Zitiert von 1
28 Entscheidungen zu Art 28 EuGVVO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 28 EuGVVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/28#abs-1 (1) Lässt sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat und der vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats verklagt wird, auf das Verfahren nicht ein, so hat sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht nach dieser Verordnung begründet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/28#abs-2 (2) Das Gericht hat das Verfahren so lange auszusetzen, bis festgestellt ist, dass es dem Beklagten möglich war, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, dass er sich verteidigen konnte oder dass alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/28#abs-3 (3) An die Stelle von Absatz 2 tritt Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) ( 2 ), wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach der genannten Verordnung von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu übermitteln war.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/28#abs-4 (4) Ist die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 nicht anwendbar, so gilt Artikel 15 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach dem genannten Übereinkommen im Ausland zu übermitteln war.