Art 71
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 14.12.2023 – C-90/22
- EuGH, 21.03.2024 – C-90/22Zitiert von 3
- EuGH, 07.11.2019 – C-213/18Zitiert von 4
- Rheinschifffahrtsobergericht Köln, 07.01.2026 – 3 W 18/25
- Rheinschifffahrtsobergericht Köln, 11.10.2018 – 3 U 70/17Zitiert von 7
- OLG Düsseldorf, 09.10.2018 – 18 W 15/18
Zuletzt entschieden
- Rheinschifffahrtsobergericht Köln, 06.11.2025 – 3 W 18/25
- BGH, 25.07.2019 – I ZB 82/18Internationaler Straßengüterverkehr im Anwendungsbereich der CMR: Aussetzung eines Rechtsstreits im Hinblick auf ein anderes Verfahren bei Anhängigkeit der Verfahren vor Gerichten zweier Mitgliedstaaten der EU; Vorliegen einer neuen Klage wegen "derselben Sache"; fehlende Regelung zur Aussetzung eines Verfahrens in der CMR; Aufhebung der Aussetzungsentscheidung im BeschwerdeverfahrenZitiert von 29
- EuGH, 14.07.2016 – C-230/15Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 71 EuGVVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/71#abs-1 (1) Diese Verordnung lässt Übereinkünfte unberührt, denen die Mitgliedstaaten angehören und die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung oder die Vollstreckung von Entscheidungen regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/71#abs-2 (2) Um eine einheitliche Auslegung des Absatzes 1 zu sichern, wird er in folgender Weise angewandt:
a) Diese Verordnung schließt nicht aus, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats, der Vertragspartei einer Übereinkunft über ein besonderes Rechtsgebiet ist, seine Zuständigkeit auf eine solche Übereinkunft stützt, und zwar auch dann, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, der nicht Vertragspartei einer solchen Übereinkunft ist. In jedem Fall wendet dieses Gericht Artikel 28 dieser Verordnung an.
b) Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat von einem Gericht erlassen worden sind, das seine Zuständigkeit auf eine Übereinkunft über ein besonderes Rechtsgebiet gestützt hat, werden in den anderen Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung anerkannt und vollstreckt.
Sind der Ursprungsmitgliedstaat und der ersuchte Mitgliedstaat Vertragsparteien einer Übereinkunft über ein besonderes Rechtsgebiet, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regelt, so gelten diese Voraussetzungen. In jedem Fall können die Bestimmungen dieser Verordnung über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen angewandt werden.